ORF-Interview zur österreichischen Staatsbürgerschaft

Der ORF berichtete kürzlich über aktuelle Entwicklungen im österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht und führte dazu ein Experteninterview mit Mag. Patrick Kainz LL.M.. Im Gespräch wurden zentrale Voraussetzungen, Abläufe und häufige Problemstellungen in Einbürgerungsverfahren beleuchtet.

Die Thematik gewinnt nicht zuletzt aufgrund laufender Reformdiskussionen und steigender Antragszahlen zunehmend an praktischer Relevanz.

Interview auf ORF ON

Das vollständige Gespräch ist über diesen Link auf der Plattform ORF ON abrufbar. Die Wiedergabe erfolgt dann über den offiziellen Player des ORF.

Beratung im Staatsbürgerschaftsrecht

Für Fragen zu Einbürgerungsverfahren oder zur Beurteilung individueller Voraussetzungen steht Mag. Patrick Kainz für eine rechtliche Einschätzung zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns gerne. um ein Erstgespräch zu vereinbaren.

Namensänderung Österreich: Ausländischer Name abgelehnt?

Stellen Sie sich vor: Ihr Großvater hieß Ibraimov – einer der häufigsten Nachnamen in Kasachstan. Ihr aktueller Name: Müller – aus der gescheiterten Ehe Ihrer Mutter. Sie möchten den Familiennamen zurück, den Ihre Familie früher getragen hat. Die Behörde sagt: „Nicht gebräuchlich in Österreich.“ Antrag abgelehnt.

Das passiert häufiger, als Sie denken – und ist oft lösbar.

Gerade bei ausländischen oder seltenen Familiennamen werden Anträge auf Namensänderung regelmäßig abgelehnt. Nicht, weil der Wunsch unberechtigt wäre, sondern weil er rechtlich unzureichend begründet ist.

In den letzten Jahren haben wir wiederholt Namensänderungsverfahren mit ausländischen Familiennamen begleitet. Auch nach anfänglicher behördlicher Ablehnung.

In diesem Beitrag erfahren Sie:

  • wann eine Namensänderung trotz ausländischem Namen möglich ist,
  • warum Behörden häufig ablehnen,
  • und welche drei Details über Erfolg oder Ablehnung entscheiden.

Typische Situationen aus unserer Beratungspraxis

Viele Mandant:innen wenden sich mit einer dieser Fragen an uns:

„Ich möchte den Familiennamen meines Großvaters annehmen – ist das erlaubt?“

„Mein Cousin hat den Namen bewilligt bekommen, bei mir sagt die Behörde nein.“

„Der Beamte meint, mein Name sei in Österreich nicht gebräuchlich – was heißt das?“

„Mein aktueller Name passt nicht zu meiner Identität oder Familiengeschichte.“

„Ich habe Sorge, dass ein Antrag abgelehnt wird und ich unnötige Gebühren zahle.“

All diese Konstellationen sind rechtlich prüfbar. Viele sind gut argumentierbar – wenn die Begründung stimmt.

Der häufige Ablehnungsgrund: „nicht gebräuchlich“

Nach dem Namensänderungsgesetz darf eine Namensänderung unter anderem nicht bewilligt werden, wenn der beantragte Familienname „zur Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist“.

Warum betrifft das ausländische Namen besonders oft?

  • seltene Familiennamen
  • ungewohnte Schreibweisen
  • Namen, die in Österreich nur vereinzelt vorkommen

„Nicht gebräuchlich“ bedeutet jedoch nicht automatisch, dass ein Antrag aussichtslos ist. Der Verfassungsgerichtshof hat klargestellt: Ihr Name ist Teil Ihrer Identität – Seltenheit allein rechtfertigt keine Ablehnung.

Entscheidend ist der Zusammenhang, in dem der Name steht.

Wann ausländische Familiennamen trotzdem bewilligt werden können

Besonders gute Erfolgsaussichten bestehen, wenn:

  • der gewünschte Name historisch in der Familie geführt wurde
    (z. B. Großeltern, Urgroßeltern),
  • der aktuelle Name nur zufällig entstanden ist
    (z. B. Name aus früherer Ehe eines Elternteils),
  • der Name Ihre kulturelle oder familiäre Identität widerspiegelt.

Hier entscheidet sich, ob ein Antrag scheitert oder bewilligt wird.

Warum viele Anträge unnötig abgelehnt werden – und was Sie das kostet

Ein abgelehnter Antrag kostet Sie:

  • Verwaltungsgebühren (mehrere hundert Euro)
  • Zeit (6 Monate plus an Verfahrensdauer)
  • Erschwernis bei erneutem Antrag (Ablehnungen werden aktenkundig)

Aus unserer Erfahrung liegt die Ablehnung meist nicht am Wunsch selbst, sondern an:

  • zu allgemeinen Begründungen („passt besser zu mir“),
  • fehlenden Nachweisen zur Familienlinie,
  • falscher rechtlicher Argumentation,
  • oder einem unüberlegten Antrag ohne Strategie.

Der Unterschied zwischen Ablehnung und Bewilligung liegt oft in drei Details

  1. Rechtlich korrekte Begründung (nicht: „passt besser zu mir“)
  2. Lückenlose Dokumentation der Familienlinie
  3. Strategischer Aufbau unter Berücksichtigung der VfGH-Rechtsprechung

Genau hier setzen wir an.

Oft lässt sich bereits vor Antragstellung realistisch einschätzen, ob ein Antrag Erfolg haben kann – und wie er aufgebaut sein muss.

So unterstützen wir Sie bei Ihrer Namensänderung

Wir prüfen für Sie:

  • ob ein tragfähiger gesetzlicher Grund vorliegt,
  • wie hoch das Risiko einer Ablehnung ist,
  • welche Unterlagen tatsächlich erforderlich sind,
  • und wie die Begründung rechtlich sauber aufgebaut wird.

Auf Wunsch übernehmen wir auch:

  • die Formulierung des Antrags,
  • die Kommunikation mit der Behörde,
  • oder ein Rechtsmittel, wenn bereits abgelehnt wurde.

So prüfen wir gemeinsam Ihre Erfolgsaussichten

Schildern Sie uns kurz:

  • Ihren aktuellen und gewünschten Namen
  • Die familiäre Verbindung (Großeltern? Urgroßeltern?)
  • Ob bereits Behördenkontakt bestand

Wir sagen Ihnen offen:

  • Wie wir Ihre Erfolgsaussichten einschätzen
  • Welche rechtliche Strategie sinnvoll ist
  • Was eine Begleitung kosten würde

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Häufige Fragen zur Namensänderung

Kann ich in Österreich einen ausländischen Familiennamen annehmen?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen – insbesondere bei familiärer oder historischer Bindung. Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gibt hier klare Leitlinien vor.

Was bedeutet „nicht gebräuchlich“ konkret?

Dass ein Name in Österreich selten vorkommt. Das allein rechtfertigt jedoch nicht immer eine Ablehnung – entscheidend ist Ihr persönlicher Bezug zum Namen.

Wo stelle ich den Antrag auf Namensänderung?

Bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, in Wien bei der MA 63.

Was kostet eine Namensänderung?

Die behördlichen Gebühren liegen je nach Bundesland und Verfahrensverlauf bei mehreren hundert Euro. Hinzu kommen ggf. Kosten für Urkunden und Übersetzungen.

Unsere anwaltliche Begleitung kalkulieren wir individuell – abhängig davon, ob wir nur den Antrag formulieren oder Sie durch ein Beschwerdeverfahren begleiten.

Was passiert, wenn mein Antrag abgelehnt wird?

Eine Ablehnung wird aktenkundig und erschwert unter Umständen spätere Anträge. In vielen Fällen ist jedoch eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht aussichtsreich – wenn die rechtliche Begründung von Anfang an stimmt.

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Wie lange müssen Sie legal Einwohner:in in Österreich sein, um die Staatsbürgerschaft beantragen zu können?

In der Regel müssen Sie zehn Jahre ununterbrochen und legal in Österreich gelebt haben, bevor Sie einen Antrag auf Staatsbürgerschaft stellen können. Es gibt aber auch die Möglichkeit, die Staatsbürgerschaft bereits nach 6 Jahren ununterbrochenen und legalen Aufenthalts zu erhalten. Dies gilt zum Beispiel für in Österreich geborene Kinder nicht-österreichischer Eltern. Aber auch Personen mit Sprachniveau B2 können ihren Antrag nach 6 Jahren stellen.

 

Welche Sprachanforderungen gibt es?

Der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse ist eine wesentliche Voraussetzung für die Einbürgerung. Dies wird in der Regel durch einen Deutschtest nachgewiesen. Wenn man Deutsch Level B2 nachweisen kann, ist die Antragstellung bereits nach 6 Jahren Aufenthalt möglich. Sonst dauert es entsprechend länger.

 

Müssen Sie Kenntnisse über die spezifischen Aspekte der österreichischen Geschichte und Gesellschaft nachweisen?

Ja, Antragsteller:innen müssen grundlegende Kenntnisse der demokratischen Ordnung und der Geschichte Österreichs nachweisen. Im Antragsverfahren auf Staatsbürgerschaft und man dafür entsprechende Tests ablegen. Nicht erforderlich ist der Nachweis für Personen, die den wesentlichen Teil ihrer Ausbildung in Österreich absolviert haben.

 

Gibt es besondere Regeln, die es Kindern österreichischer Eltern ermöglichen, die österreichische Staatsbürgerschaft zu erlangen?

Ja, Kinder, bei denen mindestens ein Elternteil österreichischer Staatsbürger ist, erwerben in der Regel automatisch die österreichische Staatsbürgerschaft.

 

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Erhalten in Österreich geborene Kinder automatisch die österreichische Staatsbürgerschaft, wie in den USA?

Nein, in Österreich gilt das Abstammungsprinzip, nicht das Geburtsortsprinzip. Ein Kind erhält die österreichische Staatsbürgerschaft nur, wenn mindestens ein Elternteil österreichischer Staatsbürger ist. Es reicht nicht, wenn ein Kind im österreichischen Bundesgebiet geboren wird, wenn nicht zumindest ein Elternteil Österreicher oder Österreicherin ist.

 

Erlaubt Österreich generell die doppelte Staatsbürgerschaft?

Nein, grundsätzlich erlaubt Österreich keine doppelte Staatsbürgerschaft. Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen. Dazu zählen zum Beispiel Fälle, wo es im besonderen Interesse Österreichs ist oder bei Nachfahren von NS-Verfolgten.

 

Müssen männliche Antragsteller, die die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten, den verpflichtenden österreichischen Wehrdienst leisten?

Ja, männliche österreichische Staatsbürger zwischen 18 und 35 Jahren sind grundsätzlich wehrpflichtig. Unter bestimmten Umständen können Personen von der Pflicht zum Wehrdienst ausgenommen werden. Das gilt zum Beispiel in vielen Fällen, in denen eine Person bereits im Heimatland den Wehrdienst abgeleistet hat.

 

Werden strafrechtliche Verurteilungen oder schwerwiegende Verwaltungsrechtsverstöße die Chance auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft beeinflussen?

Ja, bestimmte strafrechtliche Verurteilungen oder schwerwiegende Verwaltungsrechtsverstöße können dazu führen, dass ein Antrag auf Staatsbürgerschaft abgelehnt wird. Österreich achtet genau darauf, ob eine Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Land werden könnte. Daher ist es zu empfehlen, entweder gar keine Strafen zu kassieren. Oder zuzuwarten, bis allfällige Strafen eventuell getilgt sind.

 

Wie kann Law & Beyond bei der Antragstellung helfen?

Die österreichische Staatsbürgerschaft zu erwerben, kann ein langer Prozess sein, bei man viele Anforderungen erfüllen muss. Aber mit Geduld und Vorbereitung ist dieses Ziel erreichbar. Unsere Spezialist: Innen unterstützen Sie gern auf ihrem Weg. Kontaktieren Sie uns, um gemeinsam die beste Strategie festzulegen.

Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit: Das ABC

Ein besonders interessanter Aufenthaltstitel ist die „Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit“. Dieser Titel bietet viele Vorteile und Optionen für internationale Bürger, die sich in Österreich niederlassen möchten. In diesem Artikel werden wir die Voraussetzungen, den Antragsprozess und weitere wichtige Aspekte dieses Aufenthaltstitels durchgehen.

Voraussetzungen für die Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit

Der erste Schritt zum Erlangen einer Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit besteht darin, die grundlegenden Voraussetzungen zu erfüllen. Diese beinhalten unter anderem:

  • Nachweis ausreichender finanzieller Mittel: Der Antragsteller muss in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt ohne Sozialhilfeleistungen aus der öffentlichen Hand zu bestreiten.
  • Vorliegen einer Krankenversicherung, die alle Risiken abdeckt.
  • Nachweis eines angemessenen Wohnraums: Der Antragsteller muss nachweisen können, dass er einen angemessenen Wohnraum in Österreich besitzt oder mietet.

Auch ist ein Nachweis von Deutschkenntnissen auf mindestens A1-Niveau erforderlich, um eine Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit zu erhalten. Diese Anforderung dient dazu, die Integration der Antragsteller:innen in die österreichische Gesellschaft zu erleichtern. Der Nachweis kann durch einen anerkannten Deutsch-Test erfolgen, der das erreichte Niveau bescheinigt. Es ist ratsam, sich gut auf diesen Test vorzubereiten oder einen Deutschkurs zu besuchen, um die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen. Es gibt auch Alternativen zum Nachweis von Deutsch, bei denen einem das Ablegen eines Tests erspart bleiben kann.

Die Antragstellung

Die Beantragung der Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit erfolgt beim örtlich zuständigen Konsulat im Heimatland der Antragsteller:innen. Unter Umständen können Antragsteller:innen ihre Anträge auch direkt bei den Aufenthaltsbehörden in Österreich stellen. Das ist dann möglich, wenn sie aufgrund ihrer Staatsbürgerschaft zur visumsfreien Einreise in den Schengenraum berechtigt sind.

Zur Antragstellung werden diverse Unterlagen, wie z.B. ein gültiger Reisepass, Geburtsurkunde, ein aktuelles Passfoto verlangt. Weitere Nachweise sollte man zu ausreichenden finanzielle Mitteln und Krankenversicherung ebenso wie geeigneten Wohnraum vorlegen.

Wichtig ist auch zu betonen, dass dieser Aufenthaltstitel nur in beschränkter Anzahl pro Jahr ausgegeben wird. Daher sollte man sich bereits so rechtzeitig vorbereiten, dass man seinen Antrag am Anfang eines neuen Kalenderjahres stellen kann. Sollten bereits alle Plätze im laufenden Kalenderjahr anderweitig vergeben sein, muss man bis zum Folgejahr warten.

Die Anzahl der im Jahr 2023 verfügbaren Quotenplätze, aufgeschlüsselt nach Bundesländern
Arbeitserlaubnis mit Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit?

Mit der Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit ist es nicht erlaubt, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Es handelt sich hierbei schließlich um einen Aufenthaltstitel für Personen, die nicht beabsichtigen, in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Daher müssen Antragsteller:innen nachweisen, dass sie ihren Lebensunterhalt zB aus Ersparnissen, Pensionsansprüchen oder Unternehmensgewinnen bestreiten können.

Daueraufenthaltstitel nach 5 Jahren Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit?

Wenn man den Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit“ für mindestens 5 Jahre innegehabt hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Daueraufenthaltstitel beantragt werden. Zu den Voraussetzungen zählen u.a. der Nachweis der Integration durch entsprechende Deutschkenntnisse (Level B1) sowie der ununterbrochene und rechtmäßige Aufenthalt in Österreich.

Wie kann Law&Beyond bei der Antragstellung helfen?

Das Fremdenrecht in Österreich kann komplex erscheinen, aber mit der richtigen Orientierung und Unterstützung ist es durchaus möglich, sich erfolgreich durch den Antragsprozess zu navigieren. Die Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit ist ein wertvoller Aufenthaltstitel für diejenigen, die in Österreich leben möchten, ohne einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es ist wichtig, dass Sie sich gründlich auf den Prozess vorbereiten und sich von einem erfahrenen Rechtsberater unterstützen lassen. Kontaktieren Sie uns, um gemeinsam die beste Strategie für Sie zu erarbeiten.