ALLGEMEINE AUFTRAGSBEDINGUNGEN VON Kainz Kamp Rechtsanwält:innen OG

1.ANWENDUNGSBEREICH

1.1.Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten und gerichtliche/behördliche wie außergerichtliche Vertretungshandlungen, die im Zuge eines zwischen Kainz Kamp Rechtsanwält:innen OG (im Folgenden vereinfachend „Kanzlei“) und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnisses (im folgenden auch „Mandat“) vorgenommen werden.

1.2.Die Auftragsbedingungen gelten auch für neue Mandate, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

2.AUFTRAG UND VOLLMACHT

2.1.Die Kanzlei ist berechtigt und verpflichtet, den Mandanten in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist. Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats, so ist die Kanzlei nicht verpflichtet, den Mandanten auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.

2.2.Der Mandant hat gegenüber der Kanzlei auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht zu unterfertigen. Diese Vollmacht kann auf die Vornahme einzelner, genau bestimmter oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw Rechtshandlungen gerichtet sein.

3.GRUNDSÄTZE DER VERTRETUNG

3.1.Die Kanzlei hat die ihr anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz zu führen und die Rechte und Interessen des Mandanten gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.

3.2. Die Kanzlei ist grundsätzlich berechtigt, ihre Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs-und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag des Mandanten, dem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.

3.3.Erteilt der Mandant der Kanzlei eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht (zB den „Richtlinien für die Berufsausübung der Rechtsanwälte“[RL-BA] oder der Spruchpraxis der Obersten Berufungs-undDisziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter [OBDK]) beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung des Rechtsanwaltes unvereinbar ist, hat die Kanzlei die Weisung abzulehnen. Sind Weisungen aus Sicht der Kanzlei für den Mandanten unzweckmäßig oder sogar nachteilig, hat die Kanzlei vor der Durchführung den Mandanten auf die möglicherweise nachteiligen Folgen hinzuweisen.

3.4.Bei Gefahr im Verzug ist die Kanzlei berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nichtausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Mandanten dringend geboten erscheint.

4.INFORMATIONS-UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES MANDANTEN

4.1.NachErteilung des Mandats ist der Mandant verpflichtet, der Kanzlei sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu machen. Die Kanzlei ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. Die Kanzlei hat durch gezielte Befragung des Mandanten und/oder andere geeignete Mittel auf die Vollständigkeit des Sachverhaltes hinzuwirken. Betreffend die Richtigkeit ergänzender Informationen gilt der zweite Satz von Pkt 4.1..

4.2.Während aufrechten Mandats ist der Mandant verpflichtet, der Kanzlei alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.

5.VERSCHWIEGENHEITSVERPFLICHTUNG, INTERESSENKOLLISION

5.1.Die Kanzlei ist zur Verschwiegenheit über alle ihr anvertrauten Angelegenheiten und die ihr sonst in in der beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse des Mandanten gelegen ist.

5.2.Die Kanzlei ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung von Angelegenheiten zu beauftragen, soweit diese Mitarbeiter nachweislich über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt worden sind.

5.3.Nur soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen der Kanzlei (insbesondere Ansprüchen auf Honorar der Kanzlei) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen die Kanzlei (insbesondere Schadenersatzforderungen des Mandanten oder Dritter gegen die Kanzlei) erforderlich ist, ist die Kanzlei von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.

5.4.Der Mandant kann die Kanzlei jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden. Die Entbindung von der Verschwiegenheit durch ihren Mandanten enthebt die Kanzlei nicht der Verpflichtung, zu prüfen, ob ihre Aussage dem Interesse ihres Mandanten entspricht.

5.5.Die Kanzlei hat zu prüfen, ob durch die Ausführung eines Mandats die Gefahr eines Interessenkonflikts im Sinne der Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung besteht.

6.BERICHTSPFLICHT DES RECHTSANWALTES

Die Kanzlei hat den Mandanten über die von ihr vorgenommenen Handlungen im Zusammenhang mit dem Mandat in angemessenem Ausmaß mündlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen.

7.UNTERBEVOLLMÄCHTIGUNG UND SUBSTITUTION

Die Kanzlei kann sich durch bei ihr in Verwendung stehende Rechtsanwaltsanwärter:innen oder andere Rechtsanwält:innen oder deren befugte Rechtsanwaltsanwärter:innen vertreten lassen (Unterbevollmächtigung). Die Kanzlei darf im Verhinderungsfalle den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution).

8.HONORAR

8.1.Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat die Kanzlei Anspruch auf ein angemessenes Honorar.

8.2.Auch bei Vereinbarung eines Pauschal-oder Zeithonorars gebührt der Kanzlei wenigstens das vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal-oder Zeithonorar.

8.3.Zu dem der Kanzlei gebührenden/mit ihr vereinbarten Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (zB für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien) sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (zB Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen.

8.4.Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine von der Kanzlei  vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd §5 Abs2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der von der Kanzlei zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im voraus beurteilt werden kann.

8.5.Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird dem Mandanten nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht für den Aufwand, der durch die auf Wunsch des Mandanten durchgeführte Übersetzung von Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als Deutsch entsteht. Verrechnet wird, sofern keine anderslautendeVereinbarung besteht, der Aufwand für auf Verlangen des Mandanten verfasste Briefe an den Wirtschaftsprüfer des Mandanten, in denen zB der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honorare zum Abschlussstichtag angeführt werden.

8.6.Die Kanzlei ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber quartalsmäßig, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen.

8.7.Ist der Mandant Unternehmer, gilt eine dem Mandanten übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der Mandant nicht binnen eines Monats (maßgebend ist der Eingang des Widerspruchs bei der Kanzlei) ab Erhalt schriftlich widerspricht.

8.8. Sofern der Mandant mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat der Mandant an die Kanzlei Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber in Höhe von 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche (zB §1333 ABGB) bleiben unberührt.

8.9.Sämtliche gerichtliche und behördliche Kosten (Barauslagen) und Spesen (zB wegen zugekaufter Fremdleistungen) können –nach Ermessen der Kanzlei –dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt werden.

8.10.Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen der Kanzlei.

8.11.Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruches des Rechtsanwaltes an diesen mit ihrer Entstehung abgetreten. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.

9.HAFTUNG DES RECHTSANWALTES

9.1.Die Haftung der Kanzlei für fehlerhafte Beratung oder Vertretung ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt, besteht aber mindestens in Höhe der in §21a RAO idgF genannten Versicherungssumme. Dies sind derzeit €400,000,00 (in Worten: Euro vierhunderttausend) und bei Rechtsanwaltsgesellschaften in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung €2.400.000,00 (in Worten: Euro zwei Millionen vierhunderttausend). Diese Haftungsbeschränkung gilt, wenn der Mandant Verbraucher ist, nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung.

9.2.Der gemäß Pkt 9.1. geltende Höchstbetrag umfasst alle gegen die Kanzlei wegen fehlerhafter Beratung und/oder Vertretung bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung. Dieser Höchstbetrag umfasst nicht Ansprüche des Mandanten auf Rückforderung des an die Kanzlei geleisteten Honorars. Allfällige Selbstbehalte verringern die Haftung nicht. Der gemäß Pkt 9.1. geltende Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.

9.3.Bei Beauftragung einer Rechtsanwaltsgesellschaft gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Pkt 9.1. und 9.2. auch zugunsten aller für die Gesellschaft (als deren Gesellschafter, Geschäftsführer, angestellte Rechtsanwälte oder in sonstiger Funktion) tätigen Rechtsanwälte.

9.4.Die Kanzlei haftet für mit Kenntnis des Mandanten im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere externe Gutachter), die weder Dienstnehmer noch Gesellschafter sind, nur bei Auswahlverschulden.

9.5.Die Kanzlei haftet nur gegenüber ihrem Mandanten, nicht gegenüber Dritten. Der Mandant ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Mandanten mit den Leistungen der Kanzlei in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.

9.6.Die Kanzlei haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei schriftlicher Vereinbarung oder wenn sie sich erbötig gemacht hat, ausländisches Recht zu prüfen. EU-Recht gilt niemals als ausländisches Recht, wohl aber das Recht der Mitgliedstaaten.

10.VERJÄHRUNG/PRÄKLUSION

Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs-oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche (falls der Mandant nicht Unternehmer iSd Konsumentenschutzgesetzes ist, jedoch nicht Gewährleistungsansprüche) gegen die Kanzlei, wenn sie nicht vom Mandanten binnen sechs Monaten (falls der Mandant Unternehmer iSd Konsumentenschutzgesetzes ist) oder binnen eines Jahres (falls der Mandant nicht Unternehmer ist) ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von fünf Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß).

11.RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG DES MANDANTEN

11.1.Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er dies der Kanzlei unverzüglich bekanntzugeben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vorzulegen. Die Kanzlei ist aber unabhängig davon auch von sich aus verpflichtet, Informationen darüber einzuholen, ob und in welchem Umfang eine Rechtsschutzversicherung besteht und um rechtsschutzmäßige Deckung anzusuchen.

11.2.Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch die Kanzlei lässt den Honoraranspruch der Kanzlei gegenüber dem Mandanten unberührt und ist nicht als Einverständnis der Kanzlei anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben. Die Kanzlei hat den Mandanten darauf hinzuweisen.

11.3. Die Kanzlei ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt vom Mandanten begehren.

12.BEENDIGUNG DES MANDATS

12.1.Das Mandat kann von der Kanzlei oder vom Mandanten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch der Kanzlei bleibt davon unberührt.

12.2.Im Falle der Auflösung durch den Mandanten oder die Kanzlei hat diese für die Dauer von 14 Tagen den Mandanten insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um den Mandanten vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Mandant das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere Tätigkeit der Kanzlei nicht wünscht.

13.HERAUSGABEPFLICHT

13.1. Die Kanzlei hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen dem Mandanten Urkunden im Original zurückzustellen. Die Kanzlei ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.

13.2.Soweit der Mandant nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke(Kopien von Schriftstücken) verlangt, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten vom Mandanten zu tragen.

13.3.Die Kanzlei ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren und in dieser Zeit dem Mandanten bei Bedarf Abschriften auszuhändigen. Für die Kostentragung gilt Pkt 13.2. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.

14.RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND

14.1.Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis unterliegen materiellem österreichischem Recht.

14.2.Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz der Kanzlei vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. Die Kanzlei ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Mandanten auch bei jedem anderen Gericht im In-oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Mandant seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat. Gegenüber Mandanten, die Verbraucher iSd Konsumentenschutzgesetzes sind, gilt die Gerichtsstandsregelung des §14 des Konsumentenschutzgesetzes.

15.Vertragsangebot und Vertragsabschluss eines Online buchbaren juristischen Beratungsgespräches

15.1. Durch das Tätigen der Bestellung eines Erstgespräches über eine juristische Beratung im Bereich Familien-, Fremden- oder Arbeitsrecht, die durch die Auswahl der Ware und die Bestätigung der Bestellung durch den/die Mandantin über das auf der Plattform e-Termin zur Verfügung gestellte Online- Formular erfolgt, gibt der/die MandantIn ein verbindliches Angebot ab. Der/die MandantIn kann selbst im Rahmen des Bestellungsprozesses auswählen, ob eine Beratung in Person (in Kanzleiräumlichkeiten von Law & Beyond in 1080 Wien), telefonisch oder mittels Online-Videokonferenz stattfinden soll. Die Kanzlei  ist nicht verpflichtet, ein Angebot eines/einer MandantIn anzunehmen.

15.2. Eine allfällige automatisierte Bestätigung über das Einlagen einer Bestellung ist noch nicht als Annahme der Bestellung zu werten. Die Kanzlei  wird den/die MandantIn ehestmöglich darüber in Kenntnis setzen, wenn eine Bestellung nicht erfüllt werden kann. Nach Abgabe des Angebots wird die terminliche Verfügbarkeit geprüft sowie ein interner Konfliktcheck durchgeführt. Sollte es für die Kanzlei nicht möglich sein, den Vertrag über ein Beratungsgespräch aus internen Gründen zu erfüllen, wird dies von der Kanzlei gesondert mitgeteilt. Der Vertrag kommt erst mit Annahme durch die Kanzlei  zustande. Die Vertragsannahme erfolgt durch eine ausdrückliche Bestätigung per E-Mail durch die Kanzlei. Rechnungen über die getätigte Bestellung werden von Law & Beyond elektronisch zur Verfügung gestellt. Die Erfüllung erfolgt durch Law & Beyond mittels Erbringung der gebuchten Beratungsdienstleistung auf dem von dem/der KundIn gewählten Weg oder Medium.

15.3. Gegenstand dieser Verträge über juristische Erstgespräche sind alle von dem/der MandantIn getätigten Bestellungen, die von der Kanzlei  angenommen und bestätigt und an den/die MandantIn geliefert bzw erbracht wurden. 

15.4. Die Zahlung der online buchbaren juristischen Beratungsgespräche kann mittels Visa, Mastercard, American Express, Maestro, Klarna Rechnung, Klarna Sofortbezahlung, oder Eps-Überweisung im Vorhinein vor Inanspruchnahme der Leistung erfolgen. Bei Zahlungsverzug ist der/die MandantIn verpflichtet, für jede Mahnung EUR 15,00 zu bezahlen sowie Verzugszinsen in der Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen ab Fälligkeit zu leisten. Fälligkeit tritt spätestens mit Erhalt der juristischen Beratung ein. Als Zahlungsziel wird vierzehn Tage vereinbart. Unerheblich ist, ob der Zahlungsverzug verschuldet oder unverschuldet ist. Wenn für die Einbringlichmachung der offenen Forderung die Dienste eines Inkassoanbieters benötigt werden, so hat der/die MandantIn die Kosten dafür zu tragen. Sollte die Kanzlei den Vertrag nicht annehmen, bzw die Bestellung nicht erfüllen können, erfolgt eine Rückbuchung allfällig von der/dem MandantIn bereits geleisteten Zahlungen zurück auf das Konto des/der MandantIn innerhalb von 30 Tagen.

 

16.SCHLUSSBESTIMMUNGEN

16.1.Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern der Mandant nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist.

16.2.Erklärungen der Kanzlei an den Mandanten gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom Mandanten bekanntgegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden. Die Kanzlei kann mit dem Mandanten aber–soweit nichts anderes vereinbart ist –in jeder ihr geeignet erscheinenden Weise korrespondieren.Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können –soweit nichts anderes bestimmt ist –auch mittels Telefax oder E-Mail abgegeben werden. Die Kanzlei ist ohne anders lautende schriftliche Weisung des Mandanten berechtigt, den E-Mail-Verkehr mit dem Mandanten in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Mandant erklärt, über die damit verbundenen Risken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risken zuzustimmen, dassder E-Mail-Verkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird.

16.3. Der Mandant erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Kanzlei die den Mandanten und/oder sein Unternehmen betreffenden personenbezogenen Daten insoweit verarbeitet, überlässt oder übermittelt (iSd Datenschutzgesetzes), als dies zur Erfüllung der der Kanzlei vom Mandanten übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen oder standesrechtlichen Verpflichtungen der Kanzlei (zB Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr etc) ergibt.

16.4.Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.

Kainz Kamp Rechtsanwält:innen OG