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Freundschaft als Eheverfehlung?

Freundschaft als Eheverfehlung?

Wie ist das mit Freundschaft als Eheverfehlung? Sich scheiden lassen ist keine schöne Angelegenheit. Eine Scheidung ist das Ende von etwas Großem. Wenig dienlich in so einer misslichen Lage ist, wenn der oder die andere scheidende Hälfte bereits eine neue Liebe gefunden hat. Vielen Menschen ist bewusst, dass eine neue Liebschaft vor der Scheidung keinen Vorteil im Scheidungsverfahren darstellt. Was aber meistens nicht bekannt ist: Auch Freundschaften mit einer anderen Person können als Eheverfehlung gewertet werden.

Ausgangslage Verschuldensprinzip

In Österreich gilt als eines der wenigen Länder in Europa nach wie vor das Verschuldensprinzip. Spricht ein Gericht das überwiegende Verschulden einer Person aus und verdient diese Person wesentlich mehr als die „unschuldige“ Person, kann das in einer Verpflichtung resultieren, nachehelichen Unterhalt zu leisten. Untreue oder fremdgehen ist kein absoluter Scheidungsgrund mehr, es findet vor Gericht dennoch eine Abwägung statt, was dazu geführt hat, dass es zum Ehebruch kam, wie sich die andere Person verhalten hat ect. Untreue muss nicht in jedem Fall dazu führen, dass man das Scheidungsverfahren verliert, Vorteil ist es in einem Verfahren aber jedenfalls keiner. Das Gericht prüft in einem streitigen Scheidungsverfahren, welche Eheverfehlungen gesetzt wurden und ob diese zur Zerrüttung der Ehe geführt haben.

Was sind Eheverfehlungen eigentlich?

Eheverfehlungen sind Handlungen oder Unterlassungen, die sich gegen das Wesen der Ehe und die damit verbundenen ehelichen Pflichten richten. Man geht davon aus, dass etwas eine „schwere“ Eheverfehlung darstellt, wenn das, was passiert ist, im Umfeld des Paares auch bei einer grundsätzlich verständnisvollen Person eine völlige Entfremdung herbeiführen würde.

Im Gesetz werden als Beispiele für Eheverfehlungen erwähnt: Ehebruch sowie die Zufügung körperlicher Gewalt oder schweren seelischen Leids.   Körperliche Gewalt ist ein No-Go, aber auch die Ausübung von Psychoterror, andauernden Beschimpfungen, Herabwürdigungen ect.

Wie ist das mit Freundschaften als Eheverfehlung?

Immer wieder erlebt man, dass Menschen im Brustton der Überzeugung darauf beharren, dass der oder die andere Partnerin keinen Grund hätte, sich zu beschweren, weil „körperlich“ sei nichts gelaufen mit der dritten Person. Dass es aber auch schon problematisch sein kann, regelmäßige Netflix Abende, mit für die Nachbarn sichtbar geparktem eigenen Auto, bei einer „befreundeten“ Person zu verbringen, dafür fehlt es an Bewusstsein.

Ehegatten müssen jegliches Benehmen unterlassen, das den objektiven Anschein erwecken könnte, eine „ehewidrige Beziehung“ zu sein. Ein freundschaftlicher Umgang mit einer Person des anderen Geschlechts ist grundsätzlich keine Verletzung der ehelichen Treuepflicht. Aber: Eine solche Freundschaft kann dann eine Eheverfehlung darstellen, wenn sie den Eindruck einer ehewidrigen Beziehung erweckt, zB wenn ein Ehepartner sie dem anderen trotz ihrer über das Normale hinausgehende Ausmaß verheimlicht. Auch -offengelegte und nicht heimliche- Freundschaften können eine Eheverfehlung sein. Besonders dann, wenn der eigene Partner diese Freundschaft ablehnt, man sie aber trotzdem aufrecht hält und die Freundschaft geeignet ist, die Ehegatten einander zu entfremden oder eine bestehende Entfremdung noch weiter zu verstärken.

Nur sexuelle Treuepflicht?

Am 22.6.2021 bekräftigte der OGH zur Zahl 1 Ob 2/21g dass auch nur auch rein „freundschaftliche“ Beziehungen zu einem Dritten eine Eheverfehlung sein können (RS0056290). Im konkreten Fall gab es wohl noch andere Themen, der Ehemann führte eine Liste über den ehelichen Geschlechtsverkehr, um der Frau im Scheidungsfall nachweisen zu können, sie wäre diesbezüglich nicht ausreichend zur Verfügung gestanden, die Ehefrau führte einen eigenen (vom Ehemann abweichenden) Kalender und soll den Mann zum Suizid aufgefordert haben. Beide schlossen schließlich „Freundschaften“ außerhalb der Ehe.

Grundsätzlich haben Eheleute die Ehe einvernehmlich zu gestalten und die ständige Rechtsprechung hält fest, dass es eben nicht nur darauf ankommt, ob eine Beziehung zu einer dritten Person sexuell oder doch platonisch war.

Im Ergebnis lässt sich sagen, dass die eheliche Treuepflicht nicht auf den sexuellen Bereich beschränkt ist. Die Beteuerung, „sexuell sei wirklich nichts gelaufen“ schützt im Scheidungsverfahren nicht unbedingt. Das ist insbesondere auch deshalb konsequent, weil es regelmäßig, selbst mit Hilfe von Detektivberichten nicht möglich sein wird, nachzuweisen, was dann hinter verschlossenen Türen tatsächlich passiert ist oder eben nicht.

Dieser Beitrag erschien erstmalig am 1.8.2023 im Standard.

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