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Freie Meinungsäußerung oder Cybermobbing im Familienrecht?

Freie Meinungsäußerung oder Cybermobbing im Familienrecht?

Personen, die sich in einer familienrechtlichen Krisensituation befinden haben verständlicherweise das Bedürfnis sich aus ihrer Umgebung Zuspruch und Unterstützung zu holen. Was aber, wenn Inhalte eines gerichtlichen Scheidungs- oder Sorgerechtsstreits auf sozialen Medien, wie Facebook, Instagram oder Tiktok geteilt werden? Wie sieht die rechtliche Situation aus? Was darf öffentlich geteilt werden im Sinne der Meinungsfreiheit und ab wann wird unzulässig in die Privatsphäre von Ehegatten, Eltern und auch Kindern eingegriffen?

Spannungsverhältnis Meinungsfreiheit und Privatsphäre

Es gibt gesetzliche Möglichkeiten, gegen „Cybermobbing“ vorzugehen. Das Problem ist nur, des einen Cybermobbing ist des andere Bedürfnis, über die erlebten Schwierigkeiten zu sprechen und (öffentlich) zu teilen. Mittlerweile leben wir in einer Zeit, wo wir es gewöhnt sind, dass Menschen so gut wie alles von sich auf sozialen Netzwerken preisgeben. Das reicht von Geburtsberichten, Essen -und Kosmetiktipps, über die persönliche Romanze bis hin zu Krisensituationen rund um Trennung, Scheidung und Streit betreffend gemeinsame Kinder. Häufig gibt es- wie so oft- zwei Seiten. Besonders schwierig wird es, wenn in einer Form erkennbar wird, über wen gepostet wird. Die Grenzziehung, ab wann etwas nicht mehr von der freien Meinungsäußerung gedeckt ist, sondern zu sehr in die Privatsphäre anderer Personen eingreift ist nicht immer einfach. Es hat eine Interessensabwägung stattzufinden, zwischen den Interessen der Person, die gern öffentlich über ihre Situation berichten möchte und der Person, die gerade nicht möchte, dass über ihre persönliche Situation berichtet wird.

Gerichtliche Geltendmachung

Wenn zwischen den Streitteilen eine außergerichtliche Klärung oder Aufforderung bestimmte öffentliche Postings zu unterlassen oder auch zu löschen nicht mehr fruchten, kann gerichtliche Hilfe angestrebt werden. Es bieten sich unterschiedliche Optionen. Beispielsweise wäre es denkbar, eine Einstweilige Verfügung zum Schutz der Privatsphäre zu beantragen.  Nach der Exekutionsordnung kann ein Verbot erwirkt werden, wenn insbesondere im Wege der Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems, Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches oder der Privatsphäre einer Person, ohne ihre Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar gemacht oder gehalten wird. Das Gericht wird eine Interessensabwägung vornehmen und prüfen, ob das Recht auf Privatsphäre oder das Recht auf Meinungsäußerung im konkreten Fall schwerer wiegt.

Was sagt der OGH?

Der Oberste Gerichtshof beschäftigte sich am 15.1.2021 zur Zahl 7 Ob 197/21 b mit einer derartigen Problematik. Es kam 2014 zwischen Eltern zu einer einvernehmlichen Scheidung. Nach der Scheidung im Jahr 2014 kam dem Vater ein 14-tägiges Kontaktrecht zu, die Kinder lebten bei der Mutter. Nach einem Urlaub im Jahr 2020 brachte der Vater die Kinder nicht mehr zur Mutter zurück und stellte einen Antrag auf alleinige Obsorge. Das Gericht hielt die gemeinsame Obsorge aufrecht verfügte aber, dass der Hauptaufenthalt künftig beim Vater festgelegt werden sollte und sprach der Mutter ein begleitetes Kontaktrecht zu.

Die Mutter veröffentlichte schließlich auf ihrem öffentlich einsehbaren Facebook Profil, Informationen über die familiäre Situation. Sie fühlte sich als alleinerziehende Mutter vom zuständigen Gericht ungerecht behandelt. Sie warf der Justiz Untätigkeit vor und monierte, dass obwohl sie nachweislich nichts falsch gemacht habe, die Kinder sich dennoch beim Vater aufhalten würden, während ihr diese zunehmend entfremdet würden. Der Vater beantragte mit Verweis auf die Erkennbarkeit der betroffenen Personen eine Einstweilige Verfügung, er begehrte Unterlassung und Löschung. Diese wurde sowohl vom Erstgericht gewährt und vom Rekursgericht bestätigt. Der Oberste Gerichtshof teilte die Rechtsansicht von Erst- und Rekursgericht. Der OGH führte aus, dass die Mutter durch ihre Postings private Details über das Familienleben bekannt gemacht, und durch ihre Duldung der dann erfolgten öffentlichen gehässigen Kommentare dritter Personen unzulässig in die Privatsphäre von Vater und Kinder eingegriffen habe. Auch wenn die Mutter keine konkrete Namensnennung vorgenommen habe, habe sie diese schon allein aufgrund der Namensgleichheit identifizierbar gemacht. Im konkreten Fall sah der OGH ein Überwiegen des Interesses am Schutz der Privatsphäre gegenüber dem Interesse auf freie Meinungsäußerung. Mitunter auch deshalb, weil der von der Mutter behauptete Zweck – die Kinder vor einer Kindeswohlgefährdung zu schützen- nicht mittels Facebook Postings, sondern allein durch gerichtliche Pflegschaftsverfahren erreicht werden könne.

Resümee

Aus anwaltlicher Sicht macht es Sinn, im Rahmen familiärer Konflikte Zurückhaltung zu üben, was soziale Medien betrifft. Man vergisst leicht, dass öffentliche Postings nicht nur einem unterstützenden Publikum zugänglich sind, sondern auch der „Gegenseite“. Postings betreffend die gemeinsamen Kinder im Rahmen von Obsorge- oder Kontaktrechtsverfahren finden nicht selten Eingang in ein gerichtliches Vorbringen und sind meist nicht vorteilhaft. Ebenso wird es nicht hilfreich sein, sich selbst in einem Scheidungsverfahren kuschelnd mit dem neuen Partner/Partnerin zu zeigen, oder einen teuren und luxuriösen Lebenswandel darzustellen, wenn es um Unterhalt geht. Ebenso sind Dokumentationen über eigene Party Exzesse besser zu unterlassen. Manchmal hilft es, sich auf das Sprichwort Reden ist Silber… zu besinnen oder im Zweifel etwas einfach besser nicht zu veröffentlichen.

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