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Studierende und Kindesunterhalt

Studierende und Kindesunterhalt

Kindesunterhalt wird von der Person geschuldet, die die Kinder nicht hauptsächlich betreut. Hartnäckig hält sich das Gerücht, das Kindesunterhalt nur gezahlt werden muss, bis das Kind 18 Jahre alt ist. Das ist aber unrichtig. Eltern müssen Kindesunterhalt bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes bezahlen. Das kann unter Umständen auch noch während des Studiums sein. Voraussetzung ist, dass das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Aber was ist, wenn Student:innen selbst Kinder bekommen? Was müssen sie an Kindesunterhalt leisten?

Grundsätzliches zum Kindesunterhalt

Derjenige Elternteil, der mit seinem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, muss Kindesunterhalt an den Elternteil bezahlen, der mit dem Kind zusammenlebt. Der Unterhaltsschuldner kann vom anderen Elternteil keine Nachweise oder Rechnungslegung verlangen, wofür das Geld verwendet wird. Kindesunterhalt ist einerseits vom konkreten Bedarf des Kindes und andererseits von der Leistungsfähigkeit der Unterhaltsschuldnerin abhängig. Es haben sich in der Rechtsprechung bestimmte Prozentsätze herausgebildet, die gezahlt werden müssen. Je nach Alter des Kindes werden zwischen 16 und 22 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens geschuldet. Allerdings ist der Kindesunterhalt auch durch die sogenannte Luxusgrenze gedeckelt. Das heißt: Verdient jemand, der Kindesunterhalt zahlen muss sehr viel, müssen die Prozentsätze nicht mehr voll ausgeschöpft werden. Man möchte eine pädagogisch „nicht sinnvolle Überalimentierung“ vermeiden.

Betreut der Elternteil, der mit seinem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, das Kind überdurchschnittlich viel, kann der Geldunterhalts gemindert werden.

Hat man noch Anspruch auf Unterhalt während des Studiums?

Grundsätzlich: Ja. Dabei kommt es einerseits darauf an, ob das Kind die Voraussetzungen zum Studium erfüllt und ob es studieren möchte. Andererseits kann relevant sein, ob ein Studium auch den Lebensverhältnissen eines Unterhaltsverpflichteten entspricht. Sind die Voraussetzungen erfüllt, verzögert sich die Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes für die durchschnittliche Dauer des Studiums. Grundsätzlich müssen Eltern also den Kindern auch ein Studium finanzieren, bzw. während des Studiums Kindesunterhalt leisten. Es muss den Eltern aber wirtschaftlich auch zumutbar sein, ihre Kinder zu unterstützen. Nach einem erfolgreichen Bachelorstudium ist oft noch für ein anschließendes Masterstudium Unterhalt zu leisten. Ist das Kind im Studium außerordentlich erfolgreich, müssen die Eltern vielleicht auch ein Doktoratsstudium unterstützen.

Ein Studium muss ernsthaft und zielstrebig betrieben werden. Man möchte nicht, dass Eltern gezwungen werden „Bummelstudenten“ zu sponsern. Worauf es regelmäßig ankommt, ist die durchschnittliche (Gesamt)Dauer des Studiums. Es muss also nicht in Mindestzeit studiert werden. Es ist allerdings eine Einzelfallbetrachtung, bei der es keine starren Grenzen gibt. Besondere Gründe (zB Krankheit) können auch eine längere Studiendauer rechtfertigen. Außerdem wird man etwas großzügiger sein, wenn das Kind gezwungen ist einer Nebenbeschäftigung nachzugehen.

Was wenn Student:innen Eltern werden, was müssen sie an Unterhalt leisten?

Betreibt die Person die Kindesunterhalt bezahlen muss schon bei Entstehen der Unterhaltspflicht das Studium, ist der Studienabschluss abzuwarten, solange zielstrebig und erfolgreich studiert wird. Also recht ähnlich wie auch beim Unterhalt für Studierende wird geschaut, ob „brav“ studiert wird. Grundsätzlich geht die Rechtsprechung davon aus, dass einem erfolgreich und zielstrebig studierenden Elternteil das weitere Studium „erlaubt“ ist, auch dann, wenn es auf Kosten des Kindesunterhalts geht. Vor allem wird eine studierende Person nicht verpflichtet werden können, so viel zu arbeiten, dass der Studienerfolg gefährdet wird oder sich die Studiendauer erheblich verlängert. Als Maßstab wird immer wieder überlegt, wie sich ein „pflichtbewusster Familienvater“ verhalten würde. Dem liegt auch die Überlegung zu Grunde, dass es per se auch im Interesse des Kindes ist, wenn die Unterhaltsschuldnerin das Studium abschließen kann und damit im besten Fall später in der Lage sein wird, einen höheren Kindesunterhalt zu leisten als ohne Studienabschluss.

2018 beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Frage (6 Ob 157/18h). Konkret ging es um einen Jus Studenten und um sein Kind. Die Eltern waren nicht verheiratet und der Mutter kam die Obsorge allein zu. Das Kind begehrte Unterhalt in der Höhe von EUR 170/Monat vom Vater. Der Vater war bereit EUR 56 pro Monat zu leisten. Der Vater studierte im 10. Semester und befand sich im zweiten Studienabschnitt. Der Jus Student bekam selbst Unterhalt von seiner Familie. Das Erst und das Rekursgericht stimmten dem Unterhaltsbegehren des Kindes zu. Der OGH sah die Sache anders und sprach aus, dass der Vater keinen höheren Kindeunterhalt als den anerkannten Betrag von Euro 56/pro Monat zahlen müsse aufgrund seines Studiums.

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