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Kindesunterhalt und Vermögen

Vermögen und Kindesunterhalt?

Wie ist das wenn Vermögen da ist hinsichtlich Kindesunterhalt? Trennt man sich ohne gemeinsame Kinder gibt es, wenn man so wünscht keine weiteren Berührungspunkte. Sind Kinder da, bleibt man Eltern. Ob man möchte oder nicht, in gewisser Weise wird man sich mit dem oder der Expartnerin weiter auseinandersetzen müssen. Rund um Obsorge, Kontaktrecht oder Kindesunterhalt gibt es viele Konfliktpunkte. Verständlicherweise fällt es manchmal schwer, in hochstrittigen Situationen das Kindeswohl in den Vordergrund zu stellen und eine Vertrauensbasis wiederherzustellen. Bei Fragen rund um den Kindesunterhalt gibt es zudem immer wieder ein Spannungsverhältnis zwischen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners und dem Bedarf des Kindes. Manchmal wird der Konflikt zudem dadurch befeuert, dass die Unterhaltsschuldnerin den Eindruck hat, der Kindesunterhalt könnte nicht nur dem Kind, sondern auch dem anderen Elternteil zu Gute kommen. Dabei ist aber wichtig zu wissen, dass per se beide Eltern unterhaltspflichtig für das Kind sind. Der Elternteil, der überwiegend mit dem Kind im Haushalt lebt, leistet „Naturalunterhalt“ zB durch Pflege und Erziehung und der andere Elternteil schuldet Geldunterhalt.

Was ist relevant für die Bemessung des Kindesunterhalts?

Was die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts angeht, kommt es einerseits auf den Bedarf des Kindes und andererseits auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners an. Je nach Alter des Kindes werden zwischen 16-22 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens (gedeckelt mit der Luxusgrenze) geschuldet. Aus Faustregel gilt: Je mehr Kontaktrecht, desto weniger Kindesunterhalt. Grundsätzlich ist das Nettoeinkommen der Unterhaltsschuldnerin relevant für die Bemessung. Bei einer Person, die unselbständig erwerbstätig ist, kann man oft das Einkommen recht einfach zB mittels Lohnzettel ermitteln. Bei selbständig erwerbstätigen Personen ist es etwas schwieriger, weil das Einkommen häufig Schwankungen unterliegt. Deshalb werden meist die letzten drei Jahre als (Beobachtungs)zeitraum herangezogen.

Was wenn die unterhaltsschuldende Person kein oder fast kein Einkommen hat aber dafür Vermögen?

Grundsätzlich ist das Vermögen bei der Unterhaltsbemessung nicht heranzuziehen, sondern das Einkommen. Ausnahmsweise kann aber nicht nur das Einkommen, sondern auch das Vermögen des Unterhaltspflichtigen relevant sein. Dies beispielsweise dann, wenn die erforderlichen Unterhaltszahlungen nicht aus dem tatsächlichen Einkommen beglichen werden können. Der sogenannte „Regelbedarf“ Österr. ARGE für Jugendwohlfahrt kann hier einen Richtwert für den “erforderlichen” Unterhalt geben. Es muss dem Unterhaltsschuldner zusätzlich auch zumutbar sein, sein Vermögen „anzugreifen“ für den Kindesunterhalt. Dabei ist es unter anderem ein Maßstab, ob ein „pflichtbewusster Familienvater/Elternteil“ in einem solchen Fall den Stamm seines Vermögens zur Deckung des Kindesunterhalts heranziehen würde. Ein weiterer Grund, wann auf das Vermögen des Unterhaltsschuldners gegriffen werden kann, ist, wenn er selbst sein Vermögen verwendet, um damit die Kosten seiner (vielleicht ausschweifenden) Lebensführung zu bedienen.

Was sagt der Oberste Gerichtshof (OGH) zum Thema?

Vor kurzem, am 6.9.2023, beschäftigte sich der OGH (3 Ob 156/23x) mit dem Thema. Im konkreten Fall war ein Vater für zwei Kinder unterhaltspflichtig. Er kehrte schließlich in seine Heimat Rumänien zurück und stellte dann einen Antrag auf Herabsetzung des Kindesunterhalts (von EUR 210 und EUR 180 auf EUR 46 und EUR 38) mit dem Argument, dass er in Rumänien rund EUR 300 monatlich verdienen würde. Kurz vor seiner Rückkehr nach Rumänien hatte der Vater in Österreich aber noch eine Wohnung verkauft (Erlös rund um EUR 122.500). Die Gerichte konnte er mit seiner Argumentation nicht überzeugen. Erst- und Rekursgericht wiesen sein Begehren ab. Das Rekursgericht argumentierte, dass ein pflichtbewusster Familienvater die Kinder an seinem Vermögen teilhaben lassen würde und er den Unterhalt, der ohnehin nur die Hälfte des Regelbedarfes ausmache, weiterzahlen würde.

Der OGH führte aus, dass grundsätzlich beim Kindesunterhalt auch das Lohnniveau und die Lebenshaltungskosten des Unterhaltspflichtigen an dessen gewöhnlichem Aufenthaltsort zu berücksichtigen seien. Lebt der Unterhaltspflichtige also im Ausland, sind für die Belastungsgrenze des Unterhaltsschuldners nicht unbedingt österreichische Verhältnisse wesentlich, sondern die des Wohnsitzstaates. Diese Rechtslage kann in Fällen, in denen die Kinder in Österreich, der Geldunterhaltspflichtige hingegen in Rumänien lebt, aufgrund des dortigen geringeren Lohnniveaus dazu führen, dass die Kinder nur einen sehr geringen Unterhaltsanspruch besitzen.

Der OGH führte aber auch aus, dass anderes gilt, wenn die geldunterhaltspflichtige Person zwar nur sehr wenig ins Verdienen bringt, aber über Vermögen verfügt und ihm die Verwendung des Vermögens für den Kindesunterhalt auch zumutbar ist. Der OGH kam im Ergebnis zu dem Schluss, dass ein pflichtbewusster Familienvater in seiner Lage jedenfalls einen Betrag aus dem Wohnungsverkauf zurückbehalten hätte, um seinen Kindern den ohnedies geringen Unterhalt zumindest in den nächsten Jahren gesichert zukommen zu lassen. Eine Herabsetzung des Unterhalts war also nicht gerechtfertigt.

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