Kontaktrecht wider Willen?
Kontaktrecht meint, das Recht auf Kontakt zwischen Eltern und Kind, ganz vereinfacht gesagt. Das Kontaktrecht ist ein Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung und besteht unabhängig davon, wer die Obsorge für das Kind hat. Regelmäßige und gesicherte Kontakte zwischen Eltern und Kindern liegen im Normalfall im Kindeswohl. In der Praxis wird um das Kontaktecht leider immer wieder erbittert gestritten. Es geht dann häufig darum, wer wann die gemeinsamen Kinder betreuen kann. Muss ein Gericht über das Kontaktrecht entscheiden, spielen unterschiedliche Faktoren eine Rolle. Rechtlich ist hier die „Zahl 14“ eine magische Grenze.
Was ist das „normale“ Kontaktrecht?
Es gibt keine allgemeingültige Antwort, was ein „normales Kontaktrecht“ ist. Es kommt immer auf den jeweiligen Einzelfall an. Die Kontakte sollen möglichst sowohl Zeiten der Freizeit als auch die Betreuung im Alltag des Kindes umfassen und der kontaktberechtigte Elternteil soll nicht in die Rolle eines „gelegentlichen Besuchers“ gedrängt werden. Grundsätzlich kommt es, wenn Gerichte entscheiden müssen, einerseits darauf an, wie alt das Kind ist und andererseits, wie die bisher gelebte Praxis aussieht, sprich wer sich bis jetzt wie viel um das Kind gekümmert hat. Bei kleinen Kindern neigt man dazu, kürzere und häufigere Kontakte zu empfehlen. Je älter das betroffene Kind ist, desto mehr haben auch die Wünsche/Bedürfnisse des Kindes Beachtung zu finden. Oft gehen die Meinungen, wer sich bis zur Trennung hauptsächlich um die Kinder gekümmert hat, weit auseinander. Können sich die Eltern rund um das Kontaktrecht nicht einigen, muss das zuständige Gericht eine Entscheidung treffen. Das Pflegschaftsgericht rückt das Kindeswohl in den Fokus und versucht die beste Lösung im Interesse des Kindes zu finden. Dabei arbeitet das Gericht eng mit der Familiengerichtshilfe, die aus qualifizierten Psychologinnen, Pädagogen und Sozialarbeiterinnen besteht zusammen. Unter Umständen werden auch noch weitere Sachverständige zugezogen, um zu beantworten, welches Kontaktrecht dem Kind am besten entsprechen würde. Die erste Prämisse bei der Gestaltung des Kontaktrechts ist immer das Wohl des Kindes. Das Interesse eines Elternteils hat gegenüber dem Kindeswohl zurückzutreten.
Was, wenn Kinder Kontakte ablehnen?
Kontaktrechtsverfahren sind für die Eltern oft emotional. Wenn Kinder Kontakt zu einem Elternteil ablehnen, gilt es zu evaluieren, weshalb das der Fall ist und ob dieser Ablehnung triftige Gründe zugrunde liegen. Häufig werfen sich Eltern gegenseitig vor, das gemeinsame Kind zu instrumentalisieren oder gegen den anderen Elternteil zu beeinflussen. Auch wenn das manchmal der Fall sein kann, muss das nicht der Grund für die Ablehnung des Kindes sein. Es sollte nicht der Automatismus eintreten, den anderen Elternteil zu beschuldigen, wenn das Kind Kontakte verweigert. Im besten Fall kann man gemeinsam die nötigen Schritte setzen, um das Vertrauen des Kindes wiederherzustellen.
Das Gericht steht in solchen Fällen vor einer schwierigen Herausforderung. Grundsätzlich sollen, wenn es keine Gefährdung des Kindeswohls gibt, regelmäßige Kontakte zu beiden Elternteilen gefördert werden. Man möchte einerseits verhindern, dass sich die ablehnende Haltung der Kinder verstärkt, durch Kontakte, die sie nicht wollen. Allerdings kommt es auch darauf an, weshalb das Kind Kontakte ablehnt, ob es beeinflusst wurde oder nicht und auch eben, wie alt das Kind ist. Der Wille des Kindes stellt ein wichtiges Kriterium bei der Evaluierung des Kontaktrechts dar. Allerdings ist der Kindeswille nicht unbedingt der (einzig) entscheidungsrelevante Faktor. Immer wieder unterliegt der Wille des Kindes nämlich Schwankungen (teilweise kommt es auch darauf an, wer das Kind fragt). Manchmal werden Kinder beeinflusst. Je älter ein Kind ist, desto eher wird seinem Wunsch zu entsprechen sein. Nach der ständigen Rechtsprechung kann die Weigerung eines Kindes mit einem Elternteil in Kontakt zu treten, relevant und beachtlich sein, besonders bei größeren Kindern. Kleinere Kinder können aber oft nicht abschätzen, welche konkrete Ausgestaltung der Kontakte zu den beiden Eltern für seine Entwicklung am besten ist. Bei kleinen Kindern können auch gegen ihren Willen Kontakte stattfinden bzw festgesetzt werden.
Was ist die Besonderheit bei 14-jährigen Kindern?
Gesetzlich ist geregelt, dass, wenn ein mündiges Kind (Person zwischen 14-18) den Kontakt aus eigenen Überlegungen ausdrücklich ablehnt, das Gericht, nach dem (gescheiterten) Versuch das Kind zu belehren und eine Einigung zu versuchen, den Kontaktrechtsantrag abzuweisen hat.
Vereinfacht und verknappt heißt das also: 14-jährige Kinder können nicht mehr zu Kontakt mit einem Elternteil „gezwungen“ werden. Anträge auf Kontaktrecht sind also ab diesem Alter bei einer Weigerung des Kindes nicht mehr aussichtsreich. Wichtig zu wissen ist auch, dass der 14. Geburtstag keine starre Grenze für die Kontakte bildet. Die Rechtsprechung hat bereits mehrmals ausgeführt, dass auch wenn das Gesetz auf noch nicht 14-Jährige nicht anzuwenden ist, dennoch der Ablehnung des Kontakts durch das Kind eine gewisse Bedeutung zukommt. Besonders dann, wenn die Weigerung einem ernstlichen, unbeeinflussten Willen des Kindes entspricht und dafür plausible Gründe zu erkennen sind.
Dieser Beitrag erschien erstmalig am 7.11.2023 im Standard.
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