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Obsorge und Kontaktrecht

Obsorge und Kontaktrecht

Gerade in Verfahren rund um Obsorge und Kontaktrecht fühlen sich betroffene Eltern sehr belastet. Wenn Eltern verheiratet sind sind  beide obsorgeberechtigt. Sind die Eltern nicht verheiratet kommt die Obsorge per se nur der Mutter zu, die Eltern können aber einvernehmlich die gemeinsame Obsorge festlegen oder sie kann vom Vater auch gerichtlich beantragt werden. Beim Kontaktrecht, früher auch Besuchsrecht genannt geht es darum, wer wann wie die gemeinsamen Kinder betreut.

Wenn eine Einigung nicht möglich ist, braucht es eine andere Lösung

Im besten Fall können sich die Eltern über diese Themen einigen. Klappt das nicht, kann das für alle Beteiligten sehr schwierig sein. Viele gehen mit dem Gedanken an den Streit ums Kind schlafen und wachen am nächsten Tag damit auf. Eltern wünschen sich das Beste für ihr Kind. Schwierig wird es, wenn die guten Wünsche für das Kind weit auseinanderklaffen oder Kinder instrumentalisiert werden um sich am Ex Partner oder an der Ex Partnerin für vermeintlich erlittene Kränkungen zu rächen.

Wir unterstützen Sie gerichtlich oder außergerichtlich

Wir unterstützen Sie dabei, eine Lösung zu finden, die für Sie und Ihre Kinder passend ist. 

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