DER BEGRIFF „OBSORGE“ IST SEHR BEKANNT UND WIRD OFTMALS MIT DEM BEGRIFF „KONTAKTRECHT“ (VORMALS “BESUCHSRECHT”) GLEICHGESETZT ODER GAR VERWECHSELT. DABEI SIND OBSORGE UND KONTAKTRECHT KEINESFALLS ZU VERWECHSELN! DIESER ARTIKEL, SOLL IHNEN EINEN EINBLICK ZUM THEMA GEBEN, ERSETZT ABER NATÜRLICH KEINE RECHTSBERATUNG.
1. Was ist die Obsorge eigentlich und was ist davon umfasst?
Die Obsorge für ein minderjähriges Kind auszuüben heißt, die Pflege und Erziehung, die Vermögensverwaltung und die gesetzliche Vertretung für das Kind zu übernehmen.
Sind die Eltern eines Kindes verheiratet, so kommt die Obsorge beiden Elternteilen zu.
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, ist grundsätzlich die Mutter allein zur Ausübung der Obsorge berechtigt, die Obsorge beider Eltern kann aber vereinbart werden. Seit 2013 ist es häufig so, dass Gerichte dazu tendieren, die Obsorge beiden Eltern (auch nach Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft) zukommen zu lassen. Kommt die Obsorge beiden Eltern zu, muss ein hauptsächlicher Aufenthalt des Kindes festgelegt werden.
2. Was ist das „Kontaktrecht“?
Unter Kontaktrecht versteht man das Recht der Eltern und auch das Recht des Kindes auf Kontakt zueinander. Früher war das Kontaktrecht auch als Besuchsrecht bekannt. Für das Kontaktrecht ist es nicht entscheidend, ob Kindesunterhalt gezahlt wird oder nicht. Das Ausmaß des Kontaktrechtes richtet sich im Wesentlichen nach dem Alter des Kindes und nach der bisherigen gelebten Praxis. Im besten Fall können die persönlichen Kontakte nach einer Trennung oder Scheidung der Eltern einvernehmlich geregelt werden. Teilweise verursacht die Notwendigkeit eine Kontaktregelung zu treffen aber große Konflikte. Notfalls können oder müssen Kontakte auch gerichtlich festgelegt werden. Oberstes Gebot bei der Gestaltung der Kontakte ist das Kindeswohl. Im Normalfall entsprechen regelmäßige Kontakte dem Kindeswohl.
3. Wer trägt die Kosten für die Kontakte? Wie ist das zB mit Eintrittskarten für den Zoo oder das Kino?
Grundsätzlich ist der kontaktberechtigte Elternteil selbst für die Gestaltung der Kontakte zu den gemeinsamen Kindern verantwortlich und muss auch die Kosten dafür tragen. Geht also zum Beispiel der kontaktberechtigte Vater mit den gemeinsamen Kindern ins Schwimmbad kann er die dort konsumierten Pommes nicht der Kindesmutter in Rechnung stellen. Anders könnte es sein, wenn sich der Elternteil, bei dem sich die Kinder hauptsächlich aufhalten und der auch Kindesunterhalt vom anderen bezieht saisonal adäquate Kleidung zu kaufen. Unter Umständen kann eine gekaufte Winterjacke dann ersatzfähig sein.
4. Wer muss das Kind abholen? Wer muss das Kind wohin bringen?
Grundsätzlich hat der kontaktberechtigte Elternteil das Kind von seinem ständigen Aufenthaltsort abzuholen und wieder zurückzubringen und muss dafür auch die Kosten übernehmen. Es können allerdings in Ausnahmefällen andere Regelungen vom Gericht getroffen werden.
5. Muss ich meinem Kind Kleidung (Wechselgewand), vielleicht sogar Spielsachen mitgeben?
Der Elternteil, bei dem sich das Kind ständig aufhält, hat dem anderen Elternteil, also dem kontaktberechtigten Elternteil eine angemessene Ausrüstung mitzugeben. Dieser hat die Gegenstände jedoch auch pfleglich zu behandeln und wieder zurück zu übergeben.
6. Was ist eigentlich die Doppelresidenz?
Unter „Doppelresidenz“ versteht man, dass das oder die gemeinsamen Kinder nach der räumlichen Trennung der Eltern auch weiterhin bei beiden Elternteilen wohnt/wohnen. Das soll in jener Form erfolgen, dass die Kinder mit beiden Elternteilen etwa gleich viel Zeit verbringen. Dieses Modell erfordert eine besonders gute Zusammenarbeit zwischen den Eltern und hat auch gravierende Auswirkungen auf etwaige Fragen des Kindesunterhalts.
7. Gibt es auch ein Kontaktrecht der Großeltern?
Ja, das gibt es. Dieses ist allerdings schwächer ausgeprägt als das Recht der Eltern und wird nur in einem geringeren Ausmaß gewährt. Die persönlichen Kontakte der Großeltern werden nur soweit zugesprochen, dass das Familienleben der Eltern oder eines Elternteils oder deren Beziehung zu dem Kind nicht beeinträchtigt werden.
8. Was ist die Familiengerichtshilfe?
Mit dem Kindschafts- und Namensrechtsänderungsgesetz 2013 wurde die Familiengerichtshilfe geschaffen.
Die Familiengerichtshilfe wird bei Obsorge und kontaktrechtlichen Verfahren vom zuständigen Gericht beauftragt, am Verfahren mitzuwirken. Es werden von der Familiengerichtshilfe unter anderem fachliche Stellungnahmen erstellt oder Clearing-Verfahren durchgeführt. Der Familiengerichtshilfe kommt in einem Verfahren daher eine wichtige Rolle zu.
9. Wie sieht ein Verfahren aus?
Zuständig sind die Bezirksgerichte. Bei Verfahren über die Obsorge und Kontakte zu minderjährigen Kindern findet kein Kostenersatz statt. Das bedeutet, dass, wenn man sich entscheidet, einen Rechtsbeistand beizuziehen, jede Seite selbst für die Kosten der eigenen Rechtsanwält*innen aufzukommen hat, gleichgültig, wer das Verfahren initiiert hat oder wer “gewinnt”.
10. Kann Law and Beyond mich bei meinen familienrechtlichen Schwierigkeiten unterstützen?
Selbstverständlich! Vereinbaren Sie gern einen Termin für ein Beratungsgespräch. Wir unterstützen Sie dabei, die für Sie beste Lösung zu finden.