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Kindesentführung

Immer wieder gibt es weitreichende mediale Berichterstattung zu Fällen von einer Kindesentführung. Gemeint sind Fälle, in denen ein Elternteil ein Kind in ein anderes Land bringt oder es nicht mehr von dort zurückbringt und so das Sorgerecht des anderen Elternteils verletzt. Erst vor kurzem hat sich der Oberste Gerichtshof erneut mit dieser Frage beschäftigt OGH 12.5.2021, 6 Ob 83/21f).

Praktischer Fall einer Kindesentführung im Jahr 2021

Im konkreten Fall kehrte eine Mutter mit ihrem Kind nach einem Heimaturlaub in Österreich nicht mehr in die USA zurück. Die Mutter berichtete von vorangegangen körperlichen Übergriffen des Vaters ihr gegenüber. Der Vater zog vor Gericht und bekam recht. Der Oberste Gerichtshof ordnete die Rückführung des Kindes in die USA an und führte aus, es sei der Mutter zumutbar mit dem Kind in die USA zurückzukehren.

Das Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ)

Wenn Eltern sich trennen, kann das selbst ohne internationalen Bezug zu heftigen Konflikten und jahrelangen Gerichtsstreitigkeiten führen. Dramatisch wird es, wenn ein Elternteil einfach mit dem Kind ins Ausland geht und so dem anderen auch obsorgeberechtigten Elternteil das Kind „entzieht“. In dem Zusammenhang ist das Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ) zu beachten. Das HKÜ ist ein internationaler Vertrag, der versucht, Kinder bei grenzüberschreitenden Entführungen zu schützen und ihre möglichst schnelle Rückführung zu forcieren. Eine EU-Verordnung (Brüssel IIa) ergänzt die Regeln das HKÜ weiter.

Verlegt ein Elternteil eigenmächtig den Aufenthalt des Kindes in ein anderes Land, so muss der „Fluchtstaat“ entscheiden, ob das Kind wieder in den „Ursprungsstaat“ zurückgebracht werden soll. Die Gerichte des Ursprungsstaates sollen dann darüber entscheiden können, wer in Zukunft die Obsorge für das Kind ausüben soll. Normalerweise wird die rasche Rückführung des Kindes dem Kindeswohl entsprechen. In dem Verfahren, ob ein Kind rückzuführen ist oder nicht, geht es nicht primär um die Frage, welcher Elternteil sich besser um das Kind kümmert. Es geht um die Frage, ob die Verbringung des Kindes ins Ausland an sich rechtmäßig war. Man möchte verhindern, dass ein Elternteil einfach Tatsachen schafft, indem er das Kind vielleicht in sein Heimatland bringt und dann dort die gewünschte Sorgerechtsregelung erwirkt.

In Ausnahmefällen, zum Beispiel, wenn eine Rückführung mit schweren Gefahren für das Kind verbunden wäre, kann davon abgesehen werden. Relevant ist vor allem auch, ob der zurückgelassene Elternteil (mit) obsorgeberechtigt war. Das Verfahren über die Rückführung des Kindes ist ein Zivilverfahren. Das bedeutet, dass es unabhängig davon stattfindet, ob die Kindesentziehung im Ursprungsstaat eine Straftat ist oder nicht.

Kindesentführung als Straftat

In Österreich ist Kindesentziehung eine Straftat. Eine, auf die im schlimmsten Fall drei Jahr Gefängnis stehen. Häufig ist aber nicht bekannt, dass als Täter oder Täterin nur jemand in Frage kommt, der selbst nicht an der Obsorge beteiligt ist. Das bedeutet konkret: Haben zwei Eltern in Österreich die gemeinsame Obsorge für ihr Kind und setzt sich ein Elternteil plötzlich mit dem Kind in ein anderes Land ab, ist das keine Straftat. Weil der „flüchtende“ Elternteil eben selbst auch obsorgeberechtigt war. Unabhängig davon kann aber die Verbringung des Kindes widerrechtlich sein und natürlich zu einer Rückführung des Kindes nach Österreich führen. Strafrechtlich relevant könnte eine Verbringung des gemeinsamen Kindes dann sein, wenn es keine gemeinsame Obsorge gibt. Wenn zB die Mutter die alleinige Obsorge hat und der Vater das Kind ins Ausland verbringt.

Problematisch ist, dass Verfahren zur Kindesrückführung manchmal lange dauern und sich dadurch zusätzliche Schwierigkeiten für das Kind ergeben können. Dauert ein Verfahren über eine mögliche Rückführung an und kommt es schließlich zur Rückführung, wird das Kind erneut aus seiner nunmehr gewohnten Umgebung gerissen. Wünschenswert wären daher jedenfalls rasche Verfahren, also entweder eine rasche Rückführung oder eine rasche Entscheidung darüber, dass es keine Rückführung geben wird. Schwierig(er) wird es, wenn das HKÜ nicht anwendbar ist, weil zB Flucht- oder Ursprungsstaat nicht Vertragspartei sind. 

Dieser Beitrag wurde erstmals am 01. Februar 2022 veröffentlicht.

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