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Weihnachten und Familienrecht

Weihnachten, die stillste Zeit im Jahr? Oder Weihnachten und familienrechtliche Fragen

Kurz gesagt: Weihnachten ist im Familienrecht nicht die stillste Zeit im Jahr. Genau genommen, ist es so, dass zu Weihnachten oder besser gesagt, in der Zeit vor Weihnachten, familiäre Konflikte, eine Eskalationstendenz haben. Weihnachten ist emotional überladen. Überall wird einem Weihnachten, wie es sein soll präsentiert. In der Werbung, in Filmen oder Weihnachtsgeschichten bekommt man den perfekten „Weihnachtsfrieden“ vorgeführt. Oft sind es Märchen, diese Geschichten mit der trauten Familie rund um den geschmückten Baum. Dennoch ist es unangenehm, wenn die eigene Realität gar zu stark von dem Bild, das es von Weihnachten gibt, abweicht. Auch in intakten Familien wird zu Weihnachten gestritten, aber wenn die ehe kriselt, oder Eltern getrennt sind, stellen sich noch ganz andere Herausforderungen und Fragen.

Weihnachten im Kreis der Familie?

Die Gestaltung der Festtage kann eine logistische Meisterleistung darstellen, vor allem wenn die Wünsche und Erwartungen, wo, wie und mit wem gefeiert werden soll auseinanderklaffen. Eheleute haben das gemeinsame Leben nach dem sogenannten Einvernehmlichkeitsgebot zu gestalten. Auf Deutsch kann man sagen: man sollte sich abstimmen und gemeinsam Entscheidungen treffen, bzw. versuchen, ein Einvernehmen herzustellen. Es sollte nicht so sein, dass einer über den anderen bestimmt. In manchen (Groß)familien funktioniert alles bestens. In manchen nicht. Das Klischee der ungeliebten Schwiegermutter ist kein neues. Was, wenn ein Eheteil, die Familie oder Familienfeiern des anderen (grundlos) ablehnt? Selbstverständlich gibt es keine Verpflichtung, Weihnachten im Kreise der Familie des anderen Ehepartners zu verbringen. Aber: Man sollte sich im besten Fall abstimmen und immer wieder mal Kompromisse eingehen. Die grundlose Ablehnung der nächsten Angehörigen des Ehegatten kann nämlich eine Eheverfehlung darstellen (7 Ob 180/16w EF). Oder auch das Unterbinden von Kontakt des Ehegatten zu seinen Verwandten (1 Ob 518/90), sowie die generelle Weigerung an wichtigen Familienfeiern teilzunehmen. Das unterlassene Entgegentreten gegen dominante Einflussnahme der Mutter auf familieninterne Angelegenheiten kann auch eine Eheverfehlung sein. Eheverfehlungen können insbesondere im Lichte des in Österreich geltenden Verschuldensprinzips relevant sein. Die Person, die im Rahmen eines Scheidungsverfahrens darstellen kann, dass der oder die andere überwiegend schuld ist am Eheaus, kann möglicherweise finanzielle Vorteile in Form von nachehelichem Unterhalt daraus ziehen. Auch deshalb ist es nicht ratsam, rund um weihnachtliche Enttäuschungen in die Arme einer anderen Liebschaft zu flüchten.

Wer darf mit den Kindern Weihachten feiern?

Wer die Kinder zu Weihnachten, also am 24.12. betreut, ist eine Frage des Kontaktrechts. Beim Kontaktrecht geht es um das Kindeswohl. Im besten Fall können die Eltern untereinander klären, wie die die Kontakte gestalten. Speziell bei getrenntlebenden Eltern mit einem hohen Konfliktpotenzial ist eine einvernehmliche Einigung grundsätzlich eine Herausforderung. Oft möchten beide Elternteile mit den gemeinsamen Kindern Weihnachten verbringen. Rechtlich ist es auch zu Weihnachten so: Bestenfalls können sich die Eltern einigen, wo die Kinder Weihnachten feiern sollen. Bei Familien, die ich nach wie vor gut verstehen, kann vielleicht sogar gemeinsam gefeiert werden. Teilweise ist das aber undenkbar. Hier bietet sich beispielsweise eine Lösung an, bei der die Eltern abwechselnd also jährlich alternierend mit den Kindern Weihnachten feiern können. Ebenso passend könnte die Option sein, den 24. immer mit dem einen Elternteil und dafür den 25. oder 26. mit dem anderen Elternteil zu verbringen.

Können sich die Eltern nicht einigen, entspricht es der überwiegenden Rechtsprechung, dass das Kind besonders wichtige Feiertage, wie zum Beispiel den „Heiligen Abend“ oder auch den eigenen Geburtstag im Haushalt des hauptbetreuenden Elternteils, also meistens mit der Mutter verbringen soll. Der andere Elternteil soll aber möglichst zeitnah zum jeweiligen Feiertag zum Beispiel am Tag davor oder danach die Möglichkeit erhalten, mit den Kindern zu feiern.

Weihnachtsgeschenke auf den Kindesunterhalt anrechenbar?

Grundsätzlich ist es möglich, dass bestimmte Naturalleistungen an das Kind, (zB Bekleidungsstücke, Sportausrüstung, Skikurskosten, angemessene Freizeitkosten) den Kindesunterhalt verringern können. Sogar dann, wenn diese mit Schenkungsabsicht, also als Geschenk dem Kind gegeben wurden. Die Idee dahinter ist, dass ein gewisser Teil des Bedarfes des Kindes dann schon durch das Geschenk gedeckt ist und es nicht zu einer „Doppelversorgung“ kommen soll. Beispielsweise, würde normalerweise der hauptbetreuende Elternteil eine Winterjacke für das Kind kaufen, der nicht hauptbetreuende Elternteil würde Geldunterhalt leisten. Wenn nun aber das Kind schon eine Winterjacke vom Unterhaltsschuldner geschenkt bekommen hat, gibt es den Bedarf „Winterjacke“ so in der Form nicht mehr. Schenkungen von Dritten entlasten den Unterhaltsschuldner aber nicht. Geschenke, die zu besonderen Anlässen, wie zum Beispiel Weihnachten gemacht werden, können den Kindesunterhalt aber nicht mindern.

Dieser Beitrag wurde erstmals am 21. November 2023 bei „Der Standard“ veröffentlicht. 

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