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In Österreich gilt nach wie vor das Verschuldensprinzip. Vermutet man, dass der Partner fremdeht, kann sich ein Detektiv vielleicht auszahlen. In manchen Fällen ist es sogar möglich, die Detektivkosten vom Ehestörer oder von der Ehestörerin, also von der Affäre zu verlangen.
Ehe und Aufenthaltsrecht
Für Menschen, die ihr Aufenthaltsrecht in Österreich durch eine Ehe ableiten, können sich noch andere als familienrechtliche Themen ergeben.
Diskriminierung bei der Bewerbung – Was kann man tun?

Leider gibt es solche Diskriminierung im Bewerbungsverfahren noch immer im Jahr 2020, wie auch ein aktueller Fall aus Deutschland zeigt (Bewerber wurde als Schwarzer abgelehnt). Deswegen will ich dazu ein bisschen was erklären.

Kurzfassung:

Diskriminierungen sind durch das Gleichbehandlungsgesetz untersagt. Man kann sich wehren, indem man den Fall vor die Gleichbehandlungskommission oder vor die Arbeit-und Sozialgerichte bringt. Schadenersatz bekommt man nur vor Gericht zugesprochen. Es sind immer Fristen zu beachten, also lassen Sie sich bitte rechtzeitig beraten!

Langfassung:

Diskriminierung in der Arbeitswelt ist in Österreich durch das Gleichbehandlungsgesetz (GlbG) untersagt. Zu den Merkmalen, die das Gesetz schützt, zählt neben Geschlecht, sexueller Orientierung, Alter, Religion und Weltanschauung auch die ethnische Zugehörigkeit.
Wer also in der Arbeitswelt bei

  • der Begründung des Arbeitsverhältnisses

  • der Festsetzung des Entgelts

  • der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen

  • Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung

  • beruflichem Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen

  • den sonstigen Arbeitsbedingungen

  • der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

diskriminiert wird, kann Ansprüche nach dem GlbG geltend machen.

Was ist eine Diskriminierung?

Eine Diskriminierung liegt dann vor, wenn Du aufgrund des bei Dir vorhandenen geschützten Merkmals benachteiligt wirst, ohne dass es eine sachliche Rechtfertigung dafür gibt. Sowohl direkte Diskriminierungen (zB Jemand sagt, dass er/sie keine Schwarzen einstellen will) als auch indirekte Diskriminierungen [zB ein/e ArbeitgeberIn will nur Personen befördern, die vollzeitbeschäftigt sind; da aber Frauen überverhältnismäßig häufig in Teilzeit beschäftigt werden (zB weil sie sich auch um die Kindererziehung kümmern), sind Frauen hier benachteiligt; das ist eine „indirektere“ Benachteiligung, als wenn der/die ArbeitgeberIn sagt, dass nur Männer befördert werden sollen] sind untersagt, wenn keine sachliche Rechtfertigung vorliegt bzw die Maßnahme gerechtfertigt, angemessen und erforderlich ist, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen.

Was kann man gegen Diskriminierungen tun?

In Österreich stehen Dir grundsätzlich zwei Wege offen:

Option 1 ist die Gleichbehandlungskommission. Von der Kommission wird geprüft, ob eine Diskriminierung vorliegt und sie gibt Empfehlungen ab. Schadenersatz zum Beispiel kann man hier nicht geltend machen, aber das Verfahren wird oft von Personen in Anspruch genommen, denen es zu „krass“ wäre zu klagen, die aber ihren Fall auch von einer fachkundigen ExpertInnengruppe geprüft wissen wollen.

Option 2 sind die Arbeits- und Sozialgerichte. Hier bringt man Klage wegen der Diskriminierung ein. Oftmals versuchen Geschädigte zuerst eine Lösung vor der Gleichbehandlungskommission (siehe dazu Option 1) zu erreichen und gehen – wenn das nicht das gewünschte Ergebnis gebracht hat – als „Verschärfung“ vor Gericht. Du musst die Diskriminierung vor Gericht glaubhaft machen und kannst dann Schadenersatz zugesprochen bekommen. Wenn man Dir zB aufgrund Deiner ethnischen Zugehörigkeit einen Job im Bewerbungsverfahren verweigert, wären das zwei Monatsentgelte (wenn Du den Job ohne der Diskriminierung bekommen hättest), sonst bis zu EUR 500.

Es macht Sinn, sich bei Diskriminierung rasch beraten zu lassen (zB durch die Gleichbehandlungsanwaltschaft, Arbeiterkammer oder Rechtsanwält:innen), weil auch immer Fristen zu beachten sind, binnen denen Du die Diskriminierung geltend machen musst.