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Lebensgemeinschaft
Was ist eine Lebensgemeinschaft rechtlich in Österreich? Kurz: Wohn-Witschafts-Geschlechtsgemeinschaft. Hat man bei einer langjährigen Lebensgemeinschaft ähnliche Rechte wie in einer Ehe? Informieren Sie sich hier.
Voraussetzungen einer einvernehmlichen Scheidung
Für eine einvernehmliche Scheidung in Österreich gibt es bestimmte Vorausstzungen, die erfüllt werden müssen. Die erste Voraussetzung ist, dass beide eine Scheidung wollen.
Kindeswohlgefährdung
Eine Kindeswohlgefährdung ist dann anzunehmen, wenn Kinder misshandelt, gequält, (…) oder ihr Wohl in anderer Weise gefährdet ist.

Haustiere und Scheidung?

Vier von zehn Österreichern und Österreicherinnen haben ein Haustier, wie beispielsweise einen Hund oder eine Katze. Einige dieser Haustierbesitzer sind verheiratet und manche davon lassen sich irgendwann scheiden. Die Haustiere hat man aber auch noch nach der Scheidung. Viele Ehen, die in Österreich geschlossen werden, haben Bestand. Die rund 40 Prozent aller Ehen, die nicht „halten“, werden meist einvernehmlich (manchmal nach jahrelangen Verhandlungen) geschieden. Kommt es nicht zu einer Einigung, entscheidet ein Gericht.

Um sich in Österreich einvernehmlich scheiden zu lassen, müssen sich die Eheleute über die wesentlichen Scheidungsfolgen einigen. Es muss etwa Einvernehmen bestehen, wie man das gemeinsame Vermögen oder Schulden aufteilen möchte, wie es mit einem etwaigen nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt aussieht und wie man das mit Obsorge und Kontaktrecht der gemeinsamen Kinder halten möchte. So weit so klar. Was aber, wenn die Familie auch noch über weitere Mitglieder verfügt, wie Hunde, Katzen, Kanarienvögel oder Kaulquappen? Haustiere eben. 

Haustiere und Scheidung?

Viele Menschen haben eine sehr enge Bindung zu ihren Haustieren und betrachten sie selbstverständlich als Familienmitglieder. Das österreichische Zivilrecht hält fest, dass Tiere keine Sachen sind. Soweit aber keine speziellen Regelungen für sie bestehen, werden Tiere wie Sachen behandelt. Im Fall einer Scheidung sind Dinge, die eingebracht, geerbt oder von dritter Seite geschenkt wurden schon gesetzlich von der Aufteilung im Fall einer Scheidung ausgenommen. Von der Aufteilung ebenso nicht umfasst sind Sachen, die dem persönlichen Gebrauch eines Eheteils allein oder dessen Berufsausübung dienen. Das bedeutet, hat eine Seite ein Tier schon in die Ehe „mitgebracht“, erbt man den Familienhund der Großmutter oder wird das Tier von dritter Seite einem Eheteil geschenkt, ist die Sachlage klar und die Frage einer „Aufteilung“ des Tieres stellt sich auch bei einer Scheidung nicht. Auch wird man als Polizistin seinen Drogenspürhund nicht teilen müssen, der einen täglich im Beruf begleitet oder als begeisterter Turnierreiter das Pferd nicht, mit dem man ohne Gattin seine Freizeit verbringt.

 

Wird ein Haustier aber mit ehelichem Geld angeschafft, zählt es im Fall einer Scheidung zum sogenannten ehelichen Gebrauchsvermögen. Eheliches Vermögen gilt es im Fall einer Scheidung zu teilen. Nun wird es die wenigsten Menschen zufriedenstellen, den geliebten Familienhund in zwei gleiche Hälften zu teilen. Im besten Fall können sich die Eheleute mit Blick auf das Tierwohl einigen, wer „den besseren Platz“ für das Haustier bieten kann. Misslingt eine konsensuale Lösung, hat das zuständige Gericht auch Haustiere, da sie laut der Rechtsprechung zum ehelichen Gebrauchsvermögen zählen, nach den Grundsätzen der Billigkeit aufzuteilen. Das heißt, dass ein Gericht entscheidet, wer zukünftig Eigentümer oder Eigentümerin des Tieres sein soll. Das Gericht kann dabei auch berücksichtigen, wer die stärkere Bindung zum Haustier hat und wer über die besseren Ressourcen verfügt, um eine artgerechte Tierhaltung zu gewährleisten. Gesetzliche Grundlage, dass das Gericht das Tierwohl berücksichtigen muss, gibt es aber nicht. Mit dem Kindeswohl gleichsetzen lässt sich das Tierwohl auch nicht.

Besuchsrecht für Haustiere nach der Scheidung?

Immer wieder stellt sich in der Praxis die Frage, ob es ein Besuchsrecht für beim Ex-Partner oder der Ex-Partnerin verbliebene Tiere gibt. Das österreichische Gesetz kennt Obsorge und Kontaktrechte nur für Kinder, aber eben nicht für Haustiere. Auch die Rechtsprechung verhält sich diesbezüglich zurückhaltend. Das Gericht hat sich außerdem bei der Aufteilung daran zu orientieren, dass die Lebensbereiche der Scheidungswilligen zukünftig möglichst getrennt sein sollen. Die Möglichkeiten, Kontakt oder Besuchsrechte bei einem ehemals gemeinsamen Haustier rechtlich durchzusetzen, sind also endenwollend.

Eine Möglichkeit, schon im Vorfeld vorzusorgen, wäre daher, bereits „in guten Tagen“, bevor man überhaupt einen Scheidungsentschluss fasst, in einem Ehevertrag festzulegen, wer im Fall einer Trennung das Tier behalten soll. Auf diese Weise könnten Ehepaare auch das Tierwohl berücksichtigen.

Selbst wenn es rechtlich keine Möglichkeit gibt, ein gerichtliches Besuchsrecht für ein (ehemaliges) Haustier zu erwirken, kann man natürlich dennoch ein solches einvernehmlich vereinbaren. Dann empfiehlt es sich auch, klare Zeiten und Regelungen festzulegen, um weitere Konflikte im besten Fall zu vermeiden.

Dieser Beitrag wurde erstmalig im Mai 2021 bei der Standard veröffentlicht.

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