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Ansprüche nach Beendigung einer Lebensgemeinschaft

Ansprüche nach Beendigung einer Lebensgemeinschaft

Trennt man sich vom langjährigen Lebensgefährten/Lebensgefährtin ist das oft emotional nicht anders als eine Scheidung, rechtlich aber schon. Oft teilt man im Rahmen seiner Lebensgemeinschaft nicht nur sein Leben, sondern wirtschaftet auch gemeinsam. Unangenehm wird es dann, wenn man sich trennt und merkt, dass es kaum gesetzliches Regelwerk gibt für die Auflösung von Lebensgemeinschaften. Immer wieder kommt es zu einem bösen Erwachen.

Was ist eine Lebensgemeinschaft?

Eine Definition der Lebensgemeinschaft sucht man im Gesetz vergeblich. Im Lauf der Zeit hat aber die Rechtsprechung gewisse Kriterien entwickelt. Gibt es eine – länger dauernde- Wohn/Wirtschafts/ Geschlechtsgemeinschaft spricht man im rechtlichen Sinn von einer Lebensgemeinschaft. Wobei diese drei Kriterien auch nicht starr zu jeder Zeit vorliegen müssen. Die Lebensgemeinschaft ist zwar kein rechtsfreier Raum aber im Vergleich zur Ehe gibt es kaum spezifische Regelungen. Streitet man nach der Auflösung einer Lebensgemeinschaft oder Partnerschaft, zB um Geld, ist man häufig auf das allgemeine Zivilrecht angewiesen. Die Regeln für die Auflösung der Ehe sind auch nicht analog anzuwenden. Man möchte Menschen nicht die Modalitäten eines (Ehe)vertrages aufzwingen, den sie gar nie abschließen wollten.

Grundsätzliches- keine Ehe light

Es gibt in Österreich keine „Ehe light“. Auch wenn man sehr lange Zeit in einer „eheähnlichen“ Partnerschaft, also Lebensgemeinschaft gelebt hat mit gemeinsamen Kindern und eine Person sich um Haushalt und oder Kinder gekümmert hat wird das Eherecht nicht herangezogen. Es gibt nach Auflösung einer Lebensgemeinschaft keinen Unterhaltsanspruch. „Gemeinsames“ Vermögen wird auch nicht geteilt, bzw. gibt es keinen Aufteilungsanspruch wie nach einer Ehe. Jede Person bleibt Eigentümerin ihres eigenen Vermögens nach Auflösung der Partnerschaft. Das kann gut oder schlecht sein, je nachdem ob man die Person ist, die Ersparnisse bilden konnte oder nicht.

Darlehen oder Schenkung?

Immer wieder ist es so, dass man sich gegenseitig im Rahmen einer Lebensgemeinschaft finanziell unterstützt oder sich in schwierigen Zeiten auch monetär aushilft. Oft gibt es darüber bestenfalls eine mündliche Absprache. Nach einer Trennung gehen die Wahrnehmungen immer wieder auseinander, ob geflossenes Geld wirklich zurückgegeben werden muss. Ob es überhaupt geborgt wurde oder im Rahmen der Beziehung „einfach so“ zur Verfügung gestellt wurde – ohne Rückzahlungsverpflichtung. Bei einem Darlehen erhält eine Person Geld zur freien Verfügung überlassen und verpflichtet sich, nach vereinbarter Zeit die gleiche Menge zurückzugeben. Grundsätzlich verjähren Darlehensforderungen innerhalb von 30 Jahren. Wenn es sich also tatsächlich um ein gewährtes Darlehen handelt, ist Verjährung meistens nicht eingetreten. Wichtig ist aber, dass man beweisen kann, dass es wirklich ein Darlehen und nicht etwa ein Geschenk oder geleistete Beiträge zur gemeinsamen Lebensführung waren. Es ist daher jedenfalls ratsam, insbesondere bei größeren Summen, einen schriftlichen Darlehensvertrag abzuschließen, aus dem auch hervorgeht, wann das Geld zurückbezahlt werden muss.

Was ist mit Aufwendungen während einer Lebensgemeinschaft?

Während einer Lebensgemeinschaft getätigte laufende Aufwendungen für das gemeinsame Leben, die gemeinsame Wohnung oder zB für die Anschaffung von Dingen, die zum sofortigen Verbrauch bestimmt sind, können nach Ende einer Lebensgemeinschaft nicht mehr zurückgefordert werden. Das kann immer wieder zu Unmut führen, wenn man im Nachhinein das Gefühl hat, finanziell mehr geleistet zu haben als der oder die Partnerin. Hat man also beispielsweise häufiger den Lebensmitteleinkauf übernommen, das Auto betankt oder im Urlaub die Dinner Rechnungen beglichen, kann man das im Nachhinein nicht geltend machen.

Anders kann es sich aber bei außergewöhnlichen Zuwendungen an den oder die Lebensgefährtin verhalten (zB Investitionen für Erwerb oder Errichtung eines Hauses), die für den anderen Lebensgefährten erkennbar in der Erwartung des Fortbestands der Lebensgemeinschaft gemacht werden. Solche Zuwendungen sind bei Zweckverfehlung möglicherweise rückforderbar.

Kann man im Nachhinein eine Abgeltung bekommen für Putz/Haushaltstätigkeiten?

Verständlich ist, dass man sich nach dem Ende einer Beziehung ärgert, wenn man jahrelang „gratis“ Leistungen für den anderen erbracht hat, zB den Haushalt geführt hat und dafür vielleicht eine Abgeltung möchte. Rechtlich ist es aber nicht so einfach: Auch hier gilt der Grundsatz, dass Leistungen im Rahmen einer Lebensgemeinschaft im Allgemeinen unentgeltlich erbracht werden. Dienstleistungen zwischen Familienangehörigen, aber auch unter Lebensgefährten sind im Zweifel als unentgeltlich anzusehen. Das gilt generell auch für Putz/Haushalts und Gartentätigkeiten. Die Rechtsprechung ist also bei der Zuerkennung von Entgeltsansprüchen für derartige Leistungen nach Auflösung einer Lebensgemeinschaft eher zurückhaltend. Relevant kann für einen Entgeltanspruch punkto Haushaltstätigkeit sein, ob zB ein Dienstvertrag abgeschlossen wurde (was bei einer Partnerschaft selten vorkommt) oder wenn die Dienstleistungen in der erkennbaren Erwartung einer späteren Gegenleistung erbracht werden.

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