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Notfallkoffer – Scheidung
Eine Scheidung ist eine herausfordernde Situation. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die relevantesten Begriffe, die Sie in diesem Zusammenhang kennen sollten. Außerdem gibt er konkrete Handlungsanweisungen, um gefährliche Fehler zu vermeiden.
Alles Familie: Patchwork ohne Rechte?
Gerade in Patchwork Konstellationen kann es bei einer Trennung auch um Kontakt zu einem Kind gehen, das biologisch nicht das eigene ist. Im Interesse des Kindes kann ein Kontaktrecht zu wichtigen Bezugspersonen ausgesprochen werden, auch wenn diese nicht verwandt sind.
Kontaktrecht für Großeltern oder Ex-Partner?
Gesetzlich ist geregelt, dass auch „dritten Personen“, also Personen, die nicht die Eltern des Kindes sind, ein Kontaktrecht zukommen kann.

Lebensgemeinschaft

Die Ehe ist ein Vertrag. Und zwar ein auflösungsfeindlicher. Die Ehe ist nicht nur eine Liebesgeschichte. Im besten Fall liebt man sich, wenn man verheiratet ist, aber auch wenn man sich nicht liebt, gelten die gesetzlichen Regelungen. Die eherechtlichen Regelungen haben mit gegenseitiger Verantwortungsübernahme zu tun und auch mit Geld. Diese Verpflichtungen enden nicht automatisch mit der Scheidung und schon gar nicht mit einer Trennung. Wenn Menschen sich gegen die Ehe entscheiden, ist die Situation anders. Der Gesetzgeber möchte Menschen, die in einer Lebensgemeinschaft leben und sich somit nicht den Auswirkungen eines Vertrages (Ehe) unterwerfen wollten, diesen nicht aufzwingen. Grundsätzlich ist das sinnvoll. Teilweise kommt es aber auch zu Härtefällen.

 

Was ist eine Lebensgemeinschaft?

Eine allgemein gültige Definition der Lebensgemeinschaft sucht man in der österreichischen Rechtsordnung vergeblich. Im Lauf der Zeit hat aber die Rechtsprechung gewisse Kriterien entwickelt, wann eine Lebensgemeinschaft vorliegt. Gibt es eine (beabsichtigte) länger dauernde- Wohn/Wirtschafts und Geschlechtsgemeinschaft spricht man im rechtlichen Sinn von einer Lebensgemeinschaft. Wobei diese drei Kriterien auch nicht starr vorliegen müssen. Es ist eine Einzelfallbeurteilung. Es geht vor allem auch um die innere Einstellung der Personen zueinander und ihr Gefühl von Zusammengehörigkeit. Die Lebensgemeinschaft ist zwar kein rechtsfreier Raum aber im Vergleich zur Ehe gibt es wenig spezifische Regelungen. Streitet man nach der Auflösung einer Lebensgemeinschaft oder Partnerschaft, zB um Geld, ist man häufig auf das allgemeine Zivilrecht angewiesen.

Gegenseitige Ansprüche in oder nach Beendigung einer Lebensgemeinschaft?

Es ist ein häufiges Missverständnis, dass auch Lebensgefährten Ansprüche gegeneinander haben, wie bei einer Ehe, wenn sie lange Zeit „eheähnlich“ gelebt haben. Das ist aber nicht richtig. Erstens ist eine Lebensgemeinschaft jederzeit, einseitig auflösbar und zweitens kann kein Unterhaltsanspruch aus einer Lebensgemeinschaft abgeleitet werden. Ebenso besteht – anders als in der Ehe- keine Treue- oder Beistandsverpflichtung.

In der Ehe hat das Geld kein Mascherl. In einer Lebensgemeinschaft aber schon

Anders als nach einer Ehe hat man bei Auflösung einer Lebensgemeinschaft keinen Anspruch darauf, dass etwaiges gemeinsames Vermögen aufgeteilt wird. Jede Person bleibt auch nach Auflösung der Lebensgemeinschaft Eigentümer oder Eigentümerin dessen, was während des Zusammenlebens angespart wurde. Aus diesem Grund empfiehlt es sich schon während einer Lebensgemeinschaft darauf zu achten, wer was bezahlt hat und das auch zu dokumentieren. Wird etwas nur mit dem Geld von einem Partner oder Partnerin angeschafft, sollten etwaige Rechnungen auch auf den Namen dieser Person ausgestellt werden. Es klingt unromantisch und das ist es auch, es geht um Beweissicherung. In der Ehe hat das Geld kein Mascherl. In einer Lebensgemeinschaft schon, da kommt es eben bei einer Trennung gerade darauf an, wer was gezahlt hat.

Situation bei gemeinsamer Liegenschaft

Nicht selten wollen auch Lebensgefährten miteinander sesshaft werden und gemeinsame Immobilien anschaffen. Sind beide Personen im Grundbuch eingetragen, sind sie rechtlich als Miteigentümer einzustufen. Das bedeutet, dass nach einer Trennung grundsätzlich einvernehmlich beschlossen werden soll, wer die Immobilie behält und wer oder wie die andere Person ausgezahlt wird. Das kann problematisch sein, weil man von einer Einigung mit dem oder der Expartnerin abhängig ist. Scheitert eine Einigung, müssen die die zuständigen Gerichte angerufen werden, und zwar mittels Teilungsklage. Das ist oftmals ein langwieriges und teures Verfahren. Ist nur eine Person im Grundbuch einer Liegenschaft eingetragen, haben aber beide Partnerinnen finanziell beigetragen, ist die Situation oft noch schwieriger.

Ausweg: Partnerschaftsvertrag

Gibt es eine vertragliche Regelung, zB in Form eines Partnerschaftsvertrages, ist die Sache klarer. Gerade, wenn in einer Lebensgemeinschaft eine Liegenschaft zusammen angeschafft wird, empfiehlt es sich, eine faire Lösung für beide Seiten vertraglich zu abzusichern. Wer soll das Haus oder die Wohnung übernehmen, wie soll eine Person ausgezahlt werden ect. Auch wenn man vielleicht gemeinsame Kinder hat und eine Person wegen der Kinder beruflich für längere Zeit zurücksteckt, kann ein Partnerschaftsvertrag sinnvoll sein, um etwaige finanzielle Nachteile abzufedern und auszugleichen.

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