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Wer sich außer dem Finanzamt noch für Schwarzgeld interessiert

Wer sich außer dem Finanzamt noch für Schwarzgeld interessiert

Im Familienrecht geht es um die Familie, wie der Name schon vermuten lässt, um Konflikte und auch um Geld. Familiäre Bande schaffen nicht nur romantische und familiäre Bindungen, sondern oft auch finanzielle in Form von Unterhaltszahlungen. Dies entweder als Kindesunterhalt oder (nachehelichen) Unterhalt. Dabei kommt es auf das Nettoeinkommen an. Aber was ist eigentlich mit illegalen Einkünften, also sogenanntem „Schwarzgeld“? Ist Schwarzgeld für den zu leistenden Unterhalt relevant oder kann man sich daneben „was dazu verdienen“?

Was ist die Unterhaltsbemessungsgrundlage?

Muss man Unterhalt zahlen, wird in einem ersten Schritt die sogenannte Unterhaltsbemessungsgrundlage ermittelt. Ganz grundsätzlich lässt sich sagen: Wer viel verdient, zahlt auch viel. Daher ist zu Beginn herauszufinden, was das eigentliche Einkommen der Unterhaltsschuldnerin ist. Dabei kommt es auch darauf an, wie der Unterhaltsschuldner Geld verdient, selbständig oder unselbständig. Bei rein unselbständig erwerbstätigen Personen, die keinen großen Einkommensschwankungen unterliegen, kann man beispielsweise mittels drei oder mehr Lohnzettel das monatliche Nettoeinkommen ermitteln. Wobei auch andere Zulagen, Provisionen oder Boni Zahlungen ect die Unterhaltsbemessungsgrundlage erhöhen können.

Etwas komplexer ist kann es sein, wenn Unterhaltszahler:innen selbständig erwerbstätig sind. Gerade bei Selbständigen kann das Einkommen von Monat zu Monat stark variieren. Deshalb sieht man sich einen längeren „Beobachtungszeitraum“ von drei Jahren an und nimmt den Durchschnittswert. Wichtig zu wissen ist auch, dass ein Einkommenssteuerbescheid allein nicht unbedingt aussagekräftig ist, weil nicht alle Dinge, die steuerlich absetzbar sind, auch die Unterhaltsbemessungsrundlage schmälern.

Mitwirkung in Unterhaltsverfahren?

Einkommensunterlagen müssen grundsätzlich bei Bestehen eines Anspruches auf Unterhalt zur Verfügung gestellt werden, ansonsten das Gericht dies anordnen kann. Immer wieder, wenn Unklarheit über das tatsächliche Einkommen besteht, müssen auch Sachverständige beigezogen werden. Sowohl beim Kindes- als auch beim Ehegattenunterhalt gibt es unter Umständen die Möglichkeit der „Anspannung“ der unterhaltspflichtigen Person. Hier kommt es unter anderem darauf an, was die Person verdienen könnte, unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung, der Arbeitsmarktlage ect. Das heißt, es kann sich nicht jemand, der bis vor kurzem zB als Primaria tätig war plötzlich dazu entschließen, dass ihre neuen Berufung Teilzeit-Schwimmlehrerin ist, um hohen Unterhaltszahlungen zu entgehen. Ausnahmsweise kann auch der tatsächliche Lebensaufwand der unterhaltspflichtigen Person herangezogen werden. Also verdient jemand zB angeblich monatlich tausend Euro, lebt aber sehr aufwendig mit dickem Auto, großem Haus und teuren Luxusurlauben wird das auffällig und in weiterer Folge zu berücksichtigen sein.

Und wenn sich jemand „schwarz“ etwas dazuverdient?

Maßgebend beim Unterhalt, ist die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Unterhaltsschuldners. Also sämtliche, tatsächlich erzielten Einkünfte, welcher Art auch immer. Auch Zusatzeinkommen, aus „schwarz“ also im „Pfusch“ durchgeführten Tätigkeiten können für den Unterhalt relevant sein. Vorweg geschickt darf werden, dass insbesondere, wenn es um Ehegattenunterhalt geht, nicht ratsam ist, jemanden beim Finanzamt zu melden wegen Schwarzarbeit. Möglicherweise verwirkt man sich durch derartige Handlungen nämlich den Unterhaltsanspruch.

Immer wieder gibt es Situationen, wo jemand, der für Kinder oder Expartner:innen Unterhalt schuldet, offiziell sehr wenig verdient, aber dafür regelmäßig ein nicht unbeträchtliches Einkommen „schwarz“ lukriiert. In solchen Fällen hat die Rechtsprechung entschieden, dass auch Einkommen, das auf gesetzwidrige Weise (wie insb aus Schwarzarbeit) erwirtschaftet wurde, die Unterhaltsbemessungsgrundlage erhöht. Sprich, arbeitet beispielsweise jemand selbständig und verdient einen wesentlichen Teil des Einkommens schwarz, ist nicht nur das versteuerte Einkommen relevant, sondern auch das „Schwarzgeld“, wenn der Unterhalt berechnet wird. So ist das in jedem Fall für die Vergangenheit. Gibt es tatsächliche Rückzahlungsverpflichtungen wegen der Schwarzeinnahmen an die Abgabenbehörden, können diese zu berücksichtigen sind. Diese Zahlungsverpflichtung ist vom Unterhaltspflichtigen konkret zu behaupten und unter Beweis zu stellen.

Mehr Unterhalt wegen Schwarzarbeit auch für die Zukunft?

Spannend ist in dem Zusammenhang auch: Unter Umständen, können Schwarzeinnahmen sogar den laufend zu zahlenden Unterhalt für die Zukunft erhöhen. In der Entscheidung 6 Ob 186/14t vom 19.11.2014 hat der OGH ausgesprochen, dass, wenn der oder die Unterhaltspflichtige über längere Zeit Schwarzeinnahmen erwirtschaftete und nicht einmal behauptet, die offenen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge für die Vergangenheit nachbezahlt zu haben, die Schwarzeinnahmen den Unterhalt auch laufend also in der Zukunft erhöhen können.

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