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Rot-Weiß-Rot – Karte: Im Februar 2019 verlautbarte Änderungen
Da Informationen zur Rot-Weiß-Rot – Karte (“RWR-Karte”) weiterhin sehr gefragt sind, möchte ich in diesem Artikel die wichtigsten Änderungen hervorheben, die von der österreichischen Regierung im Februar 2019 verlautbart wurden. Auf die Umsetzung muss man derzeit noch warten.
5 Dinge, die ich gerne schon als Student gehört hätte
Ich habe mir überlegt, welche Fragen mir von Studierenden immer wieder gestellt werden. Und versucht, ein paar davon hier zu beantworten.
Schulwahl und Obsorge
Eltern wünschen sich das Beste für die Kinder. Schwieirg wird es, wenn diese Wünsche auseinanderklaffen. Was wenn man sich nicht einigen kann welche Schule für das Kind passt? Wie sieht die rechtliche Lage bei der Schule in Österreich aus?
Unterhaltsverwirkung

Oft sind Menschen über die finanziellen Folgen einer Scheidung besorgt. Teilweise sorgt man sich, den oder die (Ex-)Partnerin ein Leben lang finanziell unterstützen zu müssen. Andere fürchten keine oder eine zu geringe Unterstützung vom anderen. Tatsache ist, dass mit einer Scheidung selten eine wirtschaftliche Verbesserung einhergeht. Einfach weil durch eine Scheidung nicht wie durch Zauberhand mehr Geld entsteht, dafür aber plötzlich doppelt so viele Haushalte bedient werden müssen.

Anspruch auf angemessenen nachehelichen Unterhalt hat man vor allem dann, wenn der oder die besserverdienende Partnerin „schuldig“ geschieden wurde. Also ein Gericht ausgesprochen hat, dass die andere Person das alleinige oder überwiegende Verschulden am Scheitern der Ehe trifft. Sich nachehelichen Unterhalt zu erstreiten kann langwierig und (emotional) aufwendig sein. Oft ist es schwierig bis kaum möglich, in einem Gerichtsverfahren nachzuweisen, wen die „Schuld“ am Eheaus trifft. Natürlich gibt es auch die Möglichkeit, im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung nachehelichen Unterhalt zu vereinbaren.

Was häufig nicht bekannt ist: Selbst einen mühsam erlangten Unterhaltsanspruch kann man unter Umständen nachträglich aber wieder verlieren. Zum Beispiel dann, wenn sich die unterhaltsberechtigte Person nach der Scheidung (oder zumindest nach der unheilbaren Zerrüttung der Ehe) eine (besonders) schwere Verfehlung gegen den oder die Unterhaltszahler:in zu Schulden kommen lässt.

Es muss sich um ein krasses Fehlverhalten handeln, sodass eine weitere Unterhaltsleistung einfach nicht länger zumutbar ist. In Frage kommen zB Anzeigen bei Steuerbehörden oder ungerechtfertigte Strafanzeigen gegen den Unterhaltszahler. Wüste Beschimpfungen, Drohungen, Veröffentlichung von Geheimnissen oder körperliche Übergriffe können ebenso zu einer Verwirkung des nachehelichen Unterhaltes führen. Wenn es gemeinsame Kinder gibt, kann es ein Unterhaltsverwirkungsgrund sein, böswillig den Kontakt zu den Kindern zu blockieren. Der oder die Unterhaltszahlerin muss ein solches (Fehl-)Verhalten der unterhaltsberechtigten Person beweisen. Wenn das gelingt, ist der Unterhaltsanspruch für immer erloschen.

Scheidungsunterhalt trotz neuer Partnerschaft?

Geht die unterhaltsberechtigte Person eine neue Lebensgemeinschaft ein, „ruht“ der Unterhaltsanspruch. Dies im Übrigen auch dann, wenn man sich im Rahmen eines Scheidungsvergleiches auf nachehelichen Unterhalt geeinigt hat und nicht explizit vereinbart hat, dass auch eine neue Beziehung keinen Einfluss auf den Unterhalt haben soll. Eine Lebensgemeinschaft besteht grundsätzlich, wenn zwei Menschen eine Wirtschafts/Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft haben. Ein Beispiel: Eine wohlhabende Frau wird verpflichtet, ihrem Ex- Mann nachehelichen Unterhalt zu leisten, weil die Ehe aus ihrem alleinigen Verschulden geschieden wurde. Zieht eine Zeit später die neue Freundin des Mannes bei ihm ein, muss die wohlhabende Ex- Frau so lange keinen Unterhalt zahlen, wie die neue Beziehung dauert. Das heißt, trennen sich der Mann und seine neue Freundin nach zwei Jahren und macht der Ex- Mann seinen Unterhaltsanspruch geltend, muss die Ex-Frau erneut Unterhalt bezahlen.

Anders ist die Situation bei einer Wiederverheiratung der unterhaltsberechtigten Person: Wird zB der gutverdienende Ehemann im Rahmen der Scheidung zu Unterhaltszahlungen verdonnert und heiratet die Frau später wieder, erlischt ihr Unterhaltsanspruch zur Gänze und lebt auch nicht mehr auf, wenn sie sich scheiden lassen sollte. Auch hier ist es aber möglich, vertraglich zu vereinbaren, dass der Unterhalt auch im Fall einer Wiederverheiratung nicht erlöschen soll.

Nachdem der nacheheliche Unterhalt nicht nur in streitigen Scheidungsverfahren, sondern eben auch bei einer einvernehmlichen Auflösung der Ehe oft Thema ist, lohnt es sich, bei Scheidungsvereinbarungen auch neue Lebensgemeinschaften oder Eheschließungen mitzubedenken.