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Das neue Werk von Karina Moneta und Patrick Kainz ist nun verfügbar.
Studierende und Kindesunterhalt
Hartnäckig hält sich das Gerücht, das Kindesunterhalt nur gezahlt werden muss, bis das Kind 18 Jahre alt ist. Das ist aber unrichtig. Eltern müssen Kindesunterhalt bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes bezahlen. Das kann bei Studierenden auch erst später der Fall sein.
Hausbau und Lebensgemeinschaft
Was gilt rechtlich in Österreich, wenn man mit dem Lebensgefährten ein Haus gekauft hat und sich dann trennt? Was hat man für Möglichkeiten wenn man sich nicht einigen kann?

Unterhaltsverwirkung

Anspruch auf angemessenen nachehelichen Unterhalt hat man vor allem dann, wenn der oder die besserverdienende Partnerin „schuldig“ geschieden wurde. Also ein Gericht ausgesprochen hat, dass die andere Person das alleinige oder überwiegende Verschulden am Scheitern der Ehe trifft. Was häufig nicht bekannt ist: Selbst einen mühsam erlangten Unterhaltsanspruch kann man unter Umständen nachträglich aber wieder verlieren = Unterhaltsverwirkung. Zum Beispiel dann, wenn sich die unterhaltsberechtigte Person nach der Scheidung (oder zumindest nach der unheilbaren Zerrüttung der Ehe) eine (besonders) schwere Verfehlung gegen den oder die Unterhaltszahler:in zu Schulden kommen lässt.

Es muss sich um ein krasses Fehlverhalten handeln, sodass eine weitere Unterhaltsleistung einfach nicht länger zumutbar ist. In Frage kommen zB Anzeigen bei Steuerbehörden oder ungerechtfertigte Strafanzeigen gegen den Unterhaltszahler. Wüste Beschimpfungen, Drohungen, Veröffentlichung von Geheimnissen oder körperliche Übergriffe können ebenso zu einer Verwirkung des nachehelichen Unterhaltes führen. Wenn es gemeinsame Kinder gibt, kann es ein Unterhaltsverwirkungsgrund sein, böswillig den Kontakt zu den Kindern zu blockieren. Der oder die Unterhaltszahlerin muss ein solches (Fehl-)Verhalten der unterhaltsberechtigten Person beweisen. Wenn das gelingt, ist der Unterhaltsanspruch für immer erloschen.

 

Keine Unterhaltsverwirkung trotz neuer Partnerschaft?

Geht die unterhaltsberechtigte Person eine neue Lebensgemeinschaft ein, „ruht“ der Unterhaltsanspruch. Dies im Übrigen auch dann, wenn man sich im Rahmen eines Scheidungsvergleiches auf nachehelichen Unterhalt geeinigt hat und nicht explizit vereinbart hat, dass auch eine neue Beziehung keinen Einfluss auf den Unterhalt haben soll. Eine Lebensgemeinschaft besteht grundsätzlich, wenn zwei Menschen eine Wirtschafts/Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft haben. Ein Beispiel: Eine wohlhabende Frau wird verpflichtet, ihrem Ex- Mann nachehelichen Unterhalt zu leisten, weil die Ehe aus ihrem alleinigen Verschulden geschieden wurde. Zieht eine Zeit später die neue Freundin des Mannes bei ihm ein, muss die wohlhabende Ex- Frau so lange keinen Unterhalt zahlen, wie die neue Beziehung dauert. Das heißt, trennen sich der Mann und seine neue Freundin nach zwei Jahren und macht der Ex- Mann seinen Unterhaltsanspruch geltend, muss die Ex-Frau erneut Unterhalt bezahlen.

Anders ist die Situation bei einer Wiederverheiratung der unterhaltsberechtigten Person: Wird zB der gutverdienende Ehemann im Rahmen der Scheidung zu Unterhaltszahlungen verdonnert und heiratet die Frau später wieder, erlischt ihr Unterhaltsanspruch zur Gänze und lebt auch nicht mehr auf, wenn sie sich scheiden lassen sollte. Es liegt somit eine Unterhaltsverwirkung vor. Auch hier ist es aber möglich, vertraglich zu vereinbaren, dass der Unterhalt auch im Fall einer Wiederverheiratung nicht erlöschen soll.

Nachdem der nacheheliche Unterhalt nicht nur in streitigen Scheidungsverfahren, sondern eben auch bei einer einvernehmlichen Auflösung der Ehe oft Thema ist, lohnt es sich, bei Scheidungsvereinbarungen auch neue Lebensgemeinschaften oder Eheschließungen mitzubedenken.

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