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Gewalt in der Familie

Wenn es um Gewalt in der Familie geht, schaut man ungern hin. „Das kommt in den besten Familien vor“ heißt es. Wahr ist, dass Gewalt in der Familie unabhängig von sozialem Status, Einkommen oder Herkunft auftritt. Wahr ist auch, dass Gewalt in der Familie für die Betroffenen besonders schlimm ist, weil der Täter oder die Täterin so nah ist. Trennungen und Scheidungen sind besonders gefahrengeneigte Lebenssituationen für Betroffene. Gewalt kann vieles sein, nicht nur körperliche Übergriffe. Was können Betroffene tun, um sich zu schützen? Es gibt mehrere Möglichkeiten hervorzuheben sind zB:

Gewalt in der Familie – Welche Möglichkeiten gibt es?

1.       Wegweisung und Betretungsverbot

Polizeibeamte können einem Gefährder oder einer Gefährderin für zwei Wochen das Betreten einer Wohnung und auch die persönliche Kontaktaufnahme mit der gefährdeten Person (im Umkreis von 100 Metern) verbieten. Ein Beispiel: Ein Paar hat einen heftigen Streit in der gemeinsamen Wohnung. Einer spricht die Trennung aus, daraufhin rastet die andere Person völlig aus und bedroht den oder die Partnerin mit dem Umbringen. Die herbeigerufenen Polizeibeamten können den oder die Gefährderin aus der Wohnung wegweisen und mittels Betretungsverbot die Rückkehr für zwei Wochen untersagen. Das kann in einer akuten Krisensituation zur Deeskalation beizutragen und Betroffene schützen. Seit 2021 gibt es außerdem eine verpflichtende Beratung für Personen, die aufgrund von Gewalt weggewiesen wurden.

2.       Einstweilige Verfügung

Wenn eine Person längerfristig gefährdet ist, kann eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Bezirksgericht beantragt werden. Sie soll möglichst rasch Schutzmöglichkeiten für Betroffenen bieten.

Mit einer EV ist es unter anderem möglich, die Kontaktaufnahme, bzw die Annäherung an die gefährdete Person oder den Aufenthalt an bestimmten Orten, zu untersagen. Wird eine Person zum Beispiel schwerstens vom Ex-Partner oder Partnerin bedroht, ist es nicht nur möglich, dem oder der Ex  zu verbieten sich einem zu nähern, sondern es kann auch verboten werden an Orten wie dem Arbeitsplatz der gefährdeten Person, dem Kindergarten oder Schule des Kindes aufzukreuzen.

Gibt es eine gemeinsame Wohnung und hat die gefährdete Person ein dringendes Wohnbedürfnis, kann dem oder der Gefährderin der Zutritt zur Wohnung verwehrt werden. Verlässt jemand die Wohnung nicht freiwillig, hilft auch die Polizei weiter.

Hält sich eine Person nicht an die Regeln der einstweiligen Verfügung oder des Betretungsverbotes, wird das teuer. Auch eine Festnahme ist denkbar.

Gewalt in der Familie – Wann wird eine einstweilige Verfügung erlassen?

Vereinfacht gesagt, wenn der gefährdeten Person das weitere Zusammenleben oder Zusammentreffen mit dem Gefährder oder der Gefährderin unzumutbar ist. ZB, wenn die gefährdete Person körperlichen Angriffen ausgesetzt war, diese angedroht wurden oder Psychoterror an der Tagesordnung steht. Beispiele für Verhaltensweisen, die ein Zusammenleben oder Zusammentreffen unzumutbar machen können sein: körperliche Gewalt, die Aufforderung sich umzubringen, wiederholtes ordinäres Beschimpfen (Intensität entscheidend), Gewalt gegen die Kinder, oder die Androhung körperlicher Gewalt. Je heftiger das Verhalten des Gefährders ist und je mehr es die gefährdete Person beeinträchtigt, desto eher wird die geforderte Unzumutbarkeitsschwelle erreicht werden.

Eine einstweilige Verfügung kann grundsätzlich nur für eine bestimmte Dauer (max  6 Monate bzw ein Jahr) ausgesprochen werden. Im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren, kann die einstweilige Verfügung unter Umständen sogar bis zum Ende des Scheidungsverfahrens verlängert werden.

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