Das Ende einer Ehe ist meistens nicht schön. Das ist selbstverständlich kein rein österreichisches Phänomen. In Österreich gilt aber als eines der wenigen Länder in Europa nach wie vor das Verschuldensprinzip. Das bedeutet auch, dass ein Scheidungsverfahren nicht nur emotional aufwendig ist für die Betroffenen. Es geht finanziell oft ums Ganze. Wenn eine Person schwere Eheverfehlungen gesetzt hat, die zum Scheitern der Ehe geführt haben, kann dies langjährige finanzielle Nachteile nach sich ziehen. Besonders, was den nachehelichen Unterhalt betrifft. Anspruch auf angemessenen nachehelichen Unterhalt hat man nämlich vor allem dann, wenn die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des anderen geschieden wird. Gerade wenn der oder die „Schuldige“ wesentlich besser verdient als der schuldlose Eheteil, kann es sich finanziell „lohnen“, ein streitiges Scheidungsverfahren zu führen. Unter Umständen können auch die Kosten für einen in Auftrag genommenen Detektiv ersetzt werden.
Untreue als schwere Eheverfehlungen
Es gibt innerhalb einer Ehe sogenannte eheliche Pflichten. Eine davon ist die gegenseitige Treuepflicht. Das Untreue, also der Verstoß gegen die Treuepflicht, eine schwere Eheverfehlungen ist, steht sogar im Gesetz. Zwar ist fremdgehen kein absoluter Scheidungsgrund mehr und führt auch nicht in jedem Fall dazu, dass der oder die betrogene Ehepartnerin das Scheidungsverfahren gewinnt, Beweise über die Untreue des anderen sind aber durchaus hilfreich. Oft ist es so, dass man zwar Vermutungen über außereheliche Aktivitäten des oder der Partnerin hat, aber keine Gewissheit. Darauf angesprochen streiten die meisten Personen außereheliche Liebschaften ab. Daher entscheiden sich immer wieder Menschen dazu, Detektive oder Detektivinnen zu beauftragen.
Auch wenn vielen Personen bewusst ist, dass Seitensprünge im einem Scheidungsverfahren kein Vorteil sind, ist oft nicht bekannt, dass der oder die misstrauische Partnerin möglicherweise sogar das Recht hat, Ersatz für die Detektivkosten zu verlangen.
Kosten für einen Detektiv vom Partner zurückfordern?
Im Hinblick auf das oben erwähnte Verschuldensprinzip, kann es Sinn machen, bei vermuteter Untreue des anderen Partners Klarheit durch einen Detektiv zu erlangen. Ein Detektivbericht kann als wirkungsvolles Beweismittel in einem Verfahren vorgelegt werden. Leistungen von Detektiven sind aber oftmals kostspielig. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, die angemessenen Kosten vom eigenen Partner ersetzt zu bekommen. Diese Kosten können entweder im Zuge des Scheidungsverfahrens geltend gemacht oder als Schadenersatzanspruch eingeklagt werden. Um vom untreuen Eheteil die Detektivkosten einfordern zu können, muss durch die Beobachtung des Detektives zumindest teilweise die Untreue oder das vermutete ehestörende Verhalten bestätigt werden. Sprich, findet ein Detektiv überhaupt nichts, kann man auch die Kosten für ihn nicht geltend machen. Sinnlose, von vornherein aussichtslose oder schikanöse Nachforschungen können dem anderen Ehepartner auch nicht in Rechnung gestellt werden. Hat man sich beispielsweise über Jahre hinweg mitgeteilt, überhaupt kein Interesse mehr an der Ehe zu haben und ist die eheliche Gemeinschaft deshalb schon lange Zeit einvernehmlich aufgehoben, könnten teure Nachforschungen lediglich zum Zweck der Beweissicherung rechtsmissbräuchlich sein.
Voraussetzung für die Rückforderung Kosten von der Affäre?
In manchen Fällen ist es sogar möglich, die Detektivkosten vom Ehestörer oder von der Ehestörerin, also von der Affäre zu verlangen. Was für so manch betrogene Person als gerecht erscheinen mag, ist bei näherer Betrachtung der dritten Person gegenüber aber nicht unproblematisch. Immerhin hat nicht die dritte Person die eheliche Treuepflicht gebrochen. Die Ehe wird zwischen zwei Menschen geschlossen. (Ehe)vertrag hat man mit der Affäre eben genau keinen. Damit es zu einer Haftung der Affäre für die Detektivkosten kommen kann, ist grundsätzlich notwendig, dass dieser die Ehe bekannt war. Das Vorliegen eines sexuellen Verhältnisses ist keine zwingende Voraussetzung für eine etwaige Schadensersatzpflicht des Dritten. In Ausnahmefällen kann sogar ein inniger freundschaftlicher Kontakt eine Schadensersatzpflicht des Dritten auslösen.
Die Rechtsprechung erkennt auch, dass es zuallererst die Pflicht des oder der verheirateten Person ist, keine ehewidrigen Beziehungen einzugehen. Dritte Personen treffen daher keine Nachforschungspflichten, ob der oder die neue Geliebte verheiratet sein könnte. In der Entscheidung 6 Ob 216/12a hat der OGH beispielsweise mit Hinweis auf die fehlende Nachforschungspflicht die Haftung einer dritten Person für die Detektivkosten abgelehnt. Im konkreten Fall begehrte der Ehemann vom Liebhaber seiner Ehefrau die Detektivkosten. Der OGH lehnte ab. Die Ehefrau habe keinen Ehering getragen. Das Argument des Mannes, der Ehestörer hätte leicht auf Facebook sehen können, dass sie verheiratet war, ging ins Leere.
Dieser Beitrag wurde erstmals am 14. März 2023 bei “Der Standard” veröffentlicht.