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Namensänderung Österreich: Ausländischer Name abgelehnt?

Stellen Sie sich vor: Ihr Großvater hieß Ibraimov – einer der häufigsten Nachnamen in Kasachstan. Ihr aktueller Name: Müller – aus der gescheiterten Ehe Ihrer Mutter. Sie möchten den Familiennamen zurück, den Ihre Familie früher getragen hat. Die Behörde sagt: „Nicht gebräuchlich in Österreich.“ Antrag abgelehnt.

Das passiert häufiger, als Sie denken – und ist oft lösbar.

Gerade bei ausländischen oder seltenen Familiennamen werden Anträge auf Namensänderung regelmäßig abgelehnt. Nicht, weil der Wunsch unberechtigt wäre, sondern weil er rechtlich unzureichend begründet ist.

In den letzten Jahren haben wir wiederholt Namensänderungsverfahren mit ausländischen Familiennamen begleitet. Auch nach anfänglicher behördlicher Ablehnung.

In diesem Beitrag erfahren Sie:

  • wann eine Namensänderung trotz ausländischem Namen möglich ist,
  • warum Behörden häufig ablehnen,
  • und welche drei Details über Erfolg oder Ablehnung entscheiden.

Typische Situationen aus unserer Beratungspraxis

Viele Mandant:innen wenden sich mit einer dieser Fragen an uns:

„Ich möchte den Familiennamen meines Großvaters annehmen – ist das erlaubt?“

„Mein Cousin hat den Namen bewilligt bekommen, bei mir sagt die Behörde nein.“

„Der Beamte meint, mein Name sei in Österreich nicht gebräuchlich – was heißt das?“

„Mein aktueller Name passt nicht zu meiner Identität oder Familiengeschichte.“

„Ich habe Sorge, dass ein Antrag abgelehnt wird und ich unnötige Gebühren zahle.“

All diese Konstellationen sind rechtlich prüfbar. Viele sind gut argumentierbar – wenn die Begründung stimmt.

Der häufige Ablehnungsgrund: „nicht gebräuchlich“

Nach dem Namensänderungsgesetz darf eine Namensänderung unter anderem nicht bewilligt werden, wenn der beantragte Familienname „zur Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist“.

Warum betrifft das ausländische Namen besonders oft?

  • seltene Familiennamen
  • ungewohnte Schreibweisen
  • Namen, die in Österreich nur vereinzelt vorkommen

„Nicht gebräuchlich“ bedeutet jedoch nicht automatisch, dass ein Antrag aussichtslos ist. Der Verfassungsgerichtshof hat klargestellt: Ihr Name ist Teil Ihrer Identität – Seltenheit allein rechtfertigt keine Ablehnung.

Entscheidend ist der Zusammenhang, in dem der Name steht.

Wann ausländische Familiennamen trotzdem bewilligt werden können

Besonders gute Erfolgsaussichten bestehen, wenn:

  • der gewünschte Name historisch in der Familie geführt wurde
    (z. B. Großeltern, Urgroßeltern),
  • der aktuelle Name nur zufällig entstanden ist
    (z. B. Name aus früherer Ehe eines Elternteils),
  • der Name Ihre kulturelle oder familiäre Identität widerspiegelt.

Hier entscheidet sich, ob ein Antrag scheitert oder bewilligt wird.

Warum viele Anträge unnötig abgelehnt werden – und was Sie das kostet

Ein abgelehnter Antrag kostet Sie:

  • Verwaltungsgebühren (mehrere hundert Euro)
  • Zeit (6 Monate plus an Verfahrensdauer)
  • Erschwernis bei erneutem Antrag (Ablehnungen werden aktenkundig)

Aus unserer Erfahrung liegt die Ablehnung meist nicht am Wunsch selbst, sondern an:

  • zu allgemeinen Begründungen („passt besser zu mir“),
  • fehlenden Nachweisen zur Familienlinie,
  • falscher rechtlicher Argumentation,
  • oder einem unüberlegten Antrag ohne Strategie.

Der Unterschied zwischen Ablehnung und Bewilligung liegt oft in drei Details

  1. Rechtlich korrekte Begründung (nicht: „passt besser zu mir“)
  2. Lückenlose Dokumentation der Familienlinie
  3. Strategischer Aufbau unter Berücksichtigung der VfGH-Rechtsprechung

Genau hier setzen wir an.

Oft lässt sich bereits vor Antragstellung realistisch einschätzen, ob ein Antrag Erfolg haben kann – und wie er aufgebaut sein muss.

So unterstützen wir Sie bei Ihrer Namensänderung

Wir prüfen für Sie:

  • ob ein tragfähiger gesetzlicher Grund vorliegt,
  • wie hoch das Risiko einer Ablehnung ist,
  • welche Unterlagen tatsächlich erforderlich sind,
  • und wie die Begründung rechtlich sauber aufgebaut wird.

Auf Wunsch übernehmen wir auch:

  • die Formulierung des Antrags,
  • die Kommunikation mit der Behörde,
  • oder ein Rechtsmittel, wenn bereits abgelehnt wurde.

So prüfen wir gemeinsam Ihre Erfolgsaussichten

Schildern Sie uns kurz:

  • Ihren aktuellen und gewünschten Namen
  • Die familiäre Verbindung (Großeltern? Urgroßeltern?)
  • Ob bereits Behördenkontakt bestand

Wir sagen Ihnen offen:

  • Wie wir Ihre Erfolgsaussichten einschätzen
  • Welche rechtliche Strategie sinnvoll ist
  • Was eine Begleitung kosten würde

Jetzt Anfrage senden

Häufige Fragen zur Namensänderung

Kann ich in Österreich einen ausländischen Familiennamen annehmen?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen – insbesondere bei familiärer oder historischer Bindung. Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gibt hier klare Leitlinien vor.

Was bedeutet „nicht gebräuchlich“ konkret?

Dass ein Name in Österreich selten vorkommt. Das allein rechtfertigt jedoch nicht immer eine Ablehnung – entscheidend ist Ihr persönlicher Bezug zum Namen.

Wo stelle ich den Antrag auf Namensänderung?

Bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, in Wien bei der MA 63.

Was kostet eine Namensänderung?

Die behördlichen Gebühren liegen je nach Bundesland und Verfahrensverlauf bei mehreren hundert Euro. Hinzu kommen ggf. Kosten für Urkunden und Übersetzungen.

Unsere anwaltliche Begleitung kalkulieren wir individuell – abhängig davon, ob wir nur den Antrag formulieren oder Sie durch ein Beschwerdeverfahren begleiten.

Was passiert, wenn mein Antrag abgelehnt wird?

Eine Ablehnung wird aktenkundig und erschwert unter Umständen spätere Anträge. In vielen Fällen ist jedoch eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht aussichtsreich – wenn die rechtliche Begründung von Anfang an stimmt.

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