Nein, Sex ist keine einklagbare Pflicht – niemand kann gerichtlich dazu gezwungen werden.

Allerdings gehört die eheliche Gemeinschaft (einschließlich der körperlichen Beziehung) zu den Verpflichtungen in einer Ehe. Eine dauerhafte und grundlose Verweigerung der Intimität kann im Einzelfall als Eheverfehlung gewertet werden – vor allem, wenn dadurch die Ehe massiv belastet wird.

Das bedeutet: Bei einer strittigen Scheidung könnte eine jahrelange Verweigerung ohne nachvollziehbaren Grund (z.B. gesundheitliche Probleme) als Verschuldensgrund eine Rolle spielen.

Wichtig: Jeder hat das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung – Zwang ist niemals erlaubt.

In einer Ehe haben beide Partner bestimmte gesetzliche Pflichten:

  • Treue: Keine sexuellen oder intimen Beziehungen zu Dritten
  • Beistand: Gegenseitige Unterstützung in guten und schlechten Zeiten
  • Gemeinsame Lebensgemeinschaft: Zusammenleben und gemeinsame Haushaltsführung
  • Anständige Begegnung: Respektvoller Umgang miteinander
  • Mitwirkung im Haushalt: Beide tragen zur Haushaltsführung bei

Werden diese Pflichten schwer verletzt (z.B. durch Untreue, Gewalt oder dauerhaftes Verlassen), kann das bei einer Verschuldensscheidung relevant werden und Auswirkungen auf Unterhalt haben.

Ja, Fremdgehen kann einen Scheidungsgrund darstellen. Ehebruch gilt als schwere Eheverfehlung und kann bei einer strittigen Scheidung insbesondere für die Verschuldensfrage und den Unterhalt relevant sein.

Rechtlich liegt Ehebruch vor, wenn ein Ehepartner Geschlechtsverkehr mit einer dritten Person hat. Das ist der klassische Fall einer schweren Eheverfehlung.

Aber: Auch intensive emotionale Affären ohne körperlichen Kontakt können unter Umständen als Eheverfehlung gewertet werden – besonders wenn sie die Ehe massiv belasten oder das Vertrauen zerstören.

Entscheidend ist immer: Hat das Verhalten die Ehe so schwer verletzt, dass eine Fortsetzung unzumutbar ist?

Seit der Öffnung der Ehe für alle 2019 gibt es rechtlich kaum noch Unterschiede:

  • Ehe: Steht allen Paaren offen (verschiedengeschlechtlich und gleichgeschlechtlich)
  • Eingetragene Partnerschaft: Ebenfalls für alle Paare möglich

Rechtlich sind beide fast identisch – bei Rechten und Pflichten, Unterhalt, Vermögensaufteilung, Obsorge und Scheidung/Auflösung gelten dieselben Regelungen.

Praxis: Die meisten Paare entscheiden sich heute für die Ehe. Neue eingetragene Partnerschaften sind seltener geworden.

Alimente enden nicht automatisch mit dem 18. Lebensjahr. Die Unterhaltspflicht besteht auch während eines Studiums, solange dieses ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Eine feste Altersgrenze gibt es nicht. In der Regel endet die Unterhaltspflicht mit dem Abschluss einer angemessenen Ausbildung. Erst wenn das Kind selbsterhaltungsfähig ist, endet die Unterhaltspflicht.

Wenn ein Haus während der Ehe gekauft oder gebaut wurde, gehört es bei der Scheidung beiden. Nicht entscheidend ist, wer im Grundbuch steht oder wer die Kreditraten bezahlt hat. Während einer Ehe wirtschaftet man gemeinsam. Das heißt, es kommt nicht darauf an, auf wessen Namen das Haus lautet oder wer die Raten bezahlt hat solange sie während der Ehe bezahlt wurden mit Geld, das eine Person während der Ehe verdient hat.

Grundsätzlich gilt: Wurde das Haus während der Ehe erworben und gemeinsam genutzt, fällt es in die Aufteilung – unabhängig davon, wer im Grundbuch steht. Relevant kann auch sein, bei wem die gemeinsamen Kinder hauptsächlich leben.

Unterhalt nach der Scheidung kann man in Österreich aus unterschiedlichen Gründen bekommen. Unterhalt, der sich am bisherigen Lebensstandard orientiert, bekommt man dann, wenn der andere Part schuld ist am Scheitern der Ehe und wesentlich mehr verdient. Ansonsten kann auch dann Unterhalt zustehen, wenn man sich beispielsweise um ein kleines gemeinsames Kind kümmert oder auch weil man sich während der Ehe um Haushalt Kinder und oder Angehörige gekümmert hat und man deshalb jetzt keine oder nur eingeschränkte Erwerbsmöglichkeiten hat. Oder auch dann, wenn man in einer finanziellen Notlage ist. Entscheidend sind insbesondere Einkommen, Lebensstandard während der Ehe und der Scheidungsgrund. Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann der Unterhalt auch einvernehmlich vereinbart werden. Eine einvernehmliche Scheidung bedeutet nicht automatisch, dass man keinen Unterhalt bekommt.

Die Dauer des Ehegattenunterhalts ist gesetzlich nicht fix festgelegt. In manchen Fällen besteht nur ein befristeter Anspruch, etwa bis zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. In anderen Fällen kann Unterhalt auch unbefristet geschuldet sein. Auch hier kommt es oft drauf an, wer schuld ist am Scheitern der Ehe.

Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes. In der Praxis werden sogenannte Prozentmodelle angewendet. Je nach Alter des Kindes wird ein bestimmter Prozentsatz vom monatlichen Nettoeinkommen geschuldet. Bei Kindern von 0-6 Jahren sind das 16 Prozent. Bei Kindern von 6-10 Jahren 18 Prozent. Bei 10–15-jährigen Kindern 20 Prozent und ab 15 Jahren 22 Prozent vom Nettoeinkommen. Es spielt auch eine Rolle wie viele Kinder man hat und ob man die Kinder viel oder wenig betreut. Je mehr man die Kinder betreut, desto weniger Kindesunterhalt wird geschuldet. Bei sehr hohen Einkommen gibt es eine Luxusgrenze.

Eine einvernehmliche und schnelle Scheidung ist möglich, wenn beide Ehepartner zustimmen sich scheiden zu lassen und sich auch auf die Scheidungsfolgen einigen. Also über Aufteilung des Vermögens, nachehelichen Unterhalt, Obsorge, Kontaktrecht und Kindesunterhalt. Achtung: Eine räumliche Trennung ist nicht erforderlich für eine einvernehmliche Scheidung. Wenn man sich nicht einigen kann, kann eine strittige Scheidung eine Option sein. Besonders dann, wenn man dem anderen etwas vorwerfen kann (zB Untreue, Gewalt, Verletzung ehelicher Pflichten ect). Dann kann man eine Scheidungsklage erheben. Alternativ ist eine Scheidung auch möglich, wenn die häusliche Gemeinschaft seit drei Jahren aufgelöst ist. Achtung: Der Auszug aus der Ehewohnung kann eine schwere Eheverfehlung darstellen.

Eine Scheidung wird durch einen Antrag oder eine Klage beim zuständigen Wohnort – Bezirksgericht eingeleitet. Bei einer einvernehmlichen Scheidung stellen beide Ehepartner gemeinsam einen Antrag.

Die Dauer hängt davon ab, ob die Scheidung einvernehmlich oder strittig ist. Einvernehmliche Scheidungen sind meist schnell erledigt, strittige Verfahren können sich über Monate oder Jahre ziehen.

Eine einvernehmliche Scheidung dauert oft nur wenige Wochen. Häufig reicht ein einziger Gerichtstermin aus, wenn alle Fragen vorab geregelt sind.