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Kontaktrecht gerichtlich durchsetzen?

Ein Zauberwort in Verfahren rund um Obsorge und Kontaktrecht ist Bindungstoleranz. Bindungstoleranz meint hier die Fähigkeit eines Elternteils zu erkennen, dass es für die Kinder wichtig ist, Kontakt und Beziehung zum jeweils anderen Elternteil aufrecht zu erhalten. Wird einem Elternteil (von Sachverständigen) die Bindungstoleranz abgesprochen, kommt das vor Gericht nicht gut an. Insbesondere um das Kontaktrecht wird teilweise vor Gericht gestritten. Besonders schwierig wird es, wenn Eltern sogar gerichtlich festgelegte Kontaktzeiten nicht einhalten.

Gerade in konfliktintensiven Elternbeziehungen fällt es manchmal schwer, die Elternebene von der Ebene, wo man vielleicht persönlich vom anderen gekränkt wurde zu trennen. Um Konflikte zu vermeiden, empfiehlt es sich, konkrete Regelungen über die Kontakte zu treffen. Das heißt, einen genauen Plan zu erstellen, wer wann die Kinder betreut und diesen Plan auch umzusetzen. Was aber, wenn Vereinbarungen, wer die Kinder wann betreut von einem Elternteil nicht eingehalten werden?

Kontakte zu den Kindern gerichtlich durchsetzen?

Auch wenn das häufig nicht bekannt ist: Eltern müssen den Kontakt zwischen den Kindern und dem anderen Elternteil nicht nur zulassen. Sie müssen den Kontakt sogar fördern und alles unterlassen, was die Eltern-Kind-Beziehung stören kann, so zb negative Beeinflussungen des Kindes gegen den anderen. Wenn ein Elternteil aktiv versucht, den Kontakt zum anderen Elternteil (grundlos) zu unterbinden und die Beziehung zwischen Kind und dem anderen Elternteil zu (zer)stören, kann das schwerwiegende Folgen haben. Damit Kontakte aber durchgesetzt werden können, muss es sich um eine gerichtliche Kontaktregelung handeln. Also zB einen Beschluss eines Gerichts oder einen gerichtlichen Vergleich. Haben sich zwei Eltern nur untereinander etwas ausgemacht, kann so eine Vereinbarung nicht durchgesetzt werden.

Gibt es eine solche gerichtliche Kontaktregelung und verstößt ein Elternteil wiederholt dagegen, indem er oder sie beispielsweise ständig Besuche grundlos absagt oder die Kinder verspätet abholt oder zurückbringt, kann beim zuständigen Bezirksgericht ein Antrag auf zwangsweise Durchsetzung der Kontakte gestellt werden. Liegen die Voraussetzungen vor, kann das Gericht angemessene Zwangsmittel anordnen. In der Praxis werden teilweise Geld/Beugestrafen verhängt. Der Begriff „Strafe“ ist in dem Zusammenhang missverständlich. Es geht nämlich nicht darum jemanden zu bestrafen. Vielmehr soll es den Elternteil, der gegen die Kontaktregelung verstößt, dazu zu motivieren diese in Zukunft einzuhalten. Führen solche Maßnahmen aber nicht zum Erfolg und unterlässt es ein Elternteil zB nicht, Kontakte zu verhindern, kann auch ein Entzug der Obsorge dieses Elternteils thematisiert werden.

Beugestrafen in welcher Höhe?

Oft werden bei Verstößen gegen die Kontaktregelung zu Beginn eher geringe Geldstrafen verhängt. Der Oberste Gerichtshof hat aber in einer kürzlichen Entscheidung (OGH 21.10.2021, 3 Ob 160/21g) ausgesprochen, dass Beugestrafen zur Durchsetzung von Kontaktregelungen empfindlich sein müssen, damit sie ihren Zweck erfüllen können. Überdies ist es auch nicht nötig, Beugestrafen anzudrohen, bevor sie verhängt werden. In der Entscheidung ging es darum, dass ein Vater die Kinder wiederholt mit massiven Verspätungen zur Mutter zurückgebracht hat.

Wille des Kindes

Wird um die Kontakte gestritten, ist auch der Wille des Kindes in die Entscheidung miteinzubeziehen. Mitbedacht muss allerdings auch werden, dass manchmal Kinder von einem Elternteil regelrecht vereinnahmt werden. Ist das Kind 14 Jahre alt, können gegen seinen Willen keine Kontakte mehr fest/durchgesetzt werden.

In der Praxis sind solche Situationen sehr schwierig und gehen auch mit massiven Verunsicherungen für betroffene Kinder einher. Gerade bei kleineren Kindern ist es darüber hinaus oft so, dass längere Kontaktabbrüche mit einer Entfremdung vom anderen Elternteil einhergehen, sodass wieder eine langsame Annäherung stattfinden muss.